Ist im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten nur ein Schlusserbe benannt und ergibt sich eine Ersatzerbfolge für dessen Abkömmlinge allein aus der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB, greift die Bindungsvermutung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht automatisch. Der überlebende Ehegatte bleibt in einem solchen Fall frei, nach dem Tod des Schlusserben abweichend von Todes wegen zu verfügen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen auf die Ersatzerben gerichteten Bindungswillen der Eheleute erkennbar sind.
Die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung führt gemäß §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2 BGB zu einer Bindung des überlebenden Ehegatten: Dieser kann nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr frei über sein Vermögen von Todes wegen verfügen, soweit die bindende Verfügung reicht.
Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente
Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zugleich einen Dritten - regelmäßig ein gemeinsames Kind - zum Erben des Längstlebenden, handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB, wenn anzunehmen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Für das Verhältnis von gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes streitet regelmäßig die Vermutung, dass die Ehegatten sich gerade deshalb gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, weil auch der Überlebende das gemeinsame Kind als Schlusserben berufen hat. Fehlen im Testament ausdrückliche Angaben zur Wechselbezüglichkeit, greift insoweit die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.Die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung führt gemäß §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2 BGB zu einer Bindung des überlebenden Ehegatten: Dieser kann nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr frei über sein Vermögen von Todes wegen verfügen, soweit die bindende Verfügung reicht.
Was gilt, wenn der Schlusserbe vor dem Erbfall verstirbt?
Verstirbt der im Testament als Schlusserbe eingesetzte Dritte bereits vor dem Eintritt des Schlusserbfalls, kann er selbst nicht mehr Erbe werden, § 1923 Abs. 1 BGB. Enthält das Testament keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall, stellt sich die Frage, ob und wer an seine Stelle als Ersatzerbe tritt. Sofern sich aus dem Testament selbst keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Erblasser ergeben, kommt die Auslegungsregel des § 2069 BGB zur Anwendung, die auch im Rahmen der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament gilt. Danach sind im Zweifel diejenigen Abkömmlinge des weggefallenen Bedachten als Ersatzerben anzusehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls zur gesetzlichen Erbfolge nach ihm berufen wären.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Hamm, 15.02.2019 - Az: I-10 W 16/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.10W16.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


