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Testament ohne Erbeinsetzung: Greift die gesetzliche Erbfolge?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Weist ein Erblasser in einem privatschriftlichen Testament lediglich einzelne Nachlassgegenstände zu, ohne den Nachlass insgesamt zu erfassen oder eine ausdrückliche Erbeinsetzung vorzunehmen, kann dies im Wege der Auslegung dahin zu verstehen sein, dass es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll. Maßgeblich sind hierbei der Wortlaut der Verfügung, die Vollständigkeit der getroffenen Zuweisungen sowie das Fehlen jeglicher Regelung zu typischerweise mit der Erbenstellung verbundenen Fragen.

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Teilungsanordnung

Verfügt ein Erblasser in einem Testament über einzelne Vermögensgegenstände, ohne dabei ausdrücklich eine Erbeinsetzung vorzunehmen, stellt sich die Frage, ob hierin gleichwohl eine (konkludente) Erbeinsetzung zu sehen ist oder ob es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt. Nach § 2087 Abs. 2 BGB ist die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Vorschrift enthält jedoch lediglich eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn durch Auslegung verbleibende Zweifel nicht überwunden werden können.

Maßgeblich ist stets die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers gemäß §§ 133, 2084 BGB. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke ist unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen, damit die Auslegung diejenige Bedeutung auffindet, die der Erklärende seiner Willenserklärung tatsächlich beilegen wollte (vgl. BGH, 07.10.1992 - Az: IV ZR 160/91; BGH, 24.06.2009 - Az: IV ZR 202/07). Lässt sich der wirkliche Wille trotz Auswertung aller dienlichen Umstände nicht feststellen, ist der Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht (vgl. BGH, 08.12.1982 - Az: IVa ZR 94/81). Erst wenn danach Zweifel verbleiben, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechts heranzuziehen.

Wann liegt trotz gegenständlicher Zuwendungen eine Erbeinsetzung vor?

Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände dann anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten diejenigen Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder wenn nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH, 12.07.2017 - Az: IV ZB 15/16; BGH, 22.03.1972 - Az: IV ZR 134/70).

Erfolgt hingegen eine - auch erschöpfende - Zuwendung von Vermögensgegenständen an die gesetzlichen Erben, kann dies ebenso bedeuten, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und lediglich Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB treffen sowie gegebenenfalls Vorausvermächtnisse nach § 2150 BGB aussetzen wollte. Voraussetzung hierfür ist, dass weder eine Erbeinsetzung noch eine Änderung der sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Bruchteile des Nachlasses beabsichtigt war (vgl. OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - Az: 14 U 49/21).

Welche Indizien sprechen gegen eine gewillkürte Erbeinsetzung?

Für die Auslegung als bloße Teilungsanordnung ohne abweichende Erbeinsetzung spricht insbesondere, wenn im Testament der Begriff „Erbe“ nicht verwendet wird und stattdessen wiederholt gegenständlich bezogene Formulierungen wie „bekommt“ oder „geht an“ gewählt werden. Solche Formulierungen zielen erkennbar auf die bloße Verteilung des Nachlasses, nicht aber auf die Einsetzung eines oder mehrerer Rechtsnachfolger zu einem konkreten Anteil am Nachlass.

Gegen eine gewillkürte Erbeinsetzung spricht ferner, wenn die im Testament verteilten Vermögenswerte den Nachlass nicht erschöpfen und weitere Vermögenswerte ungeregelt bleiben. Erst recht kann nicht von der Zuwendung eines „Hauptvermögens“ an einen Bedachten ausgegangen werden, wenn der Erblasser erkennbar eine gleichmäßige Verteilung der benannten Gegenstände unter mehreren Personen beabsichtigt hat. Entscheidend gegen eine Erbeinsetzung spricht zudem, wenn das Testament mit keinem Wort zu solchen Fragen Stellung bezieht, die typischerweise mit der Erbenstellung einhergehen, etwa zum Schicksal weiterer Nachlassaktiva und -verbindlichkeiten oder zur Abwicklung der Beerdigung.

Wie wirkt sich die Bezeichnung der Bedachten als „Kinder“ aus?

Bezeichnet der Erblasser die testamentarisch bedachten Personen ausdrücklich als seine „Kinder“, kann dies darauf hindeuten, dass er diese als seine gesetzlichen Abkömmlinge erkannt hat und sie mit Blick auf die ohnehin kraft Gesetzes eintretende Erbfolge auf gleicher Stufe als Rechtsnachfolger angesiedelt wissen wollte. Erklärt der Erblasser zugleich frühere, eine Erbeinsetzung enthaltende Testamente ausdrücklich für „ungültig“, ohne anschließend eine neue Erbeinsetzung vorzunehmen, kann auch dies dafür sprechen, dass keine abweichende Bestimmung zur Rechtsnachfolge getroffen, sondern lediglich die Regelung einzelner, aus Erblassersicht wesentlicher Aspekte der Nachlassverteilung beabsichtigt und das Schicksal des Nachlasses im Übrigen der gesetzlichen Erbfolge überlassen werden sollte.


OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - Az: 5 W 28/23

ECLI:DE:OLGSL:2023:0509.5W28.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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