Ein tarifliches Maßregelungsverbot, das die Gewährung „arbeitskampfveranlasster Leistungen“ an nicht streikende Arbeitnehmer untersagt, gilt nicht für Naturalleistungen bis zu einem bestimmten Wert. Ein Warengutschein, der auf ein bestimmtes Fachgeschäft beschränkt ist, stellt eine solche Naturalleistung dar und ist von dem Verbot ausgenommen, sodass streikende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine entsprechende Zuwendung haben.
Der Begriff der „Naturalleistung“ wird in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur synonym zu den Begriffen „Naturallohn“, „Naturalvergütung“ oder „Sachbezüge“ verwendet. Gemeinsamer Kern dieser Begriffe ist, dass darunter jede Zuwendung des Arbeitgebers fällt, die nicht in Geld oder in der Verbriefung einer Geldforderung - etwa durch Scheck oder Wechsel - besteht. Dies umfasst nach den einschlägigen Kommentierungen nicht nur Naturalien im engeren Sinne wie Waren, Nahrungsmittel oder Wohnraum, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, etwa die Einräumung einer Erwerbsgelegenheit oder die Möglichkeit zum verbilligten Bezug von Gebrauchsgegenständen.
Vorliegend betraf dies einen Gutschein, der ausschließlich zum Bezug von Waren eines Schmuck- und Juweliergeschäfts berechtigte. Eine solche Beschränkung auf ein bestimmtes Sortiment spricht für die Einordnung als Naturalleistung, da gerade bei Schmuckwaren dem individuellen Geschmack der Berechtigten durch eine gewisse Auswahlmöglichkeit Rechnung getragen werden kann, ohne dass der Gutschein dadurch die Funktion eines Zahlungsmittels erhält.
Worum geht es bei tarifvertraglichen Maßregelungsverboten im Arbeitskampf?
Tarifvertragliche Regelungen sehen häufig vor, dass Arbeitnehmern aus ihrer Teilnahme an einem Streik keine Nachteile entstehen dürfen. Ein solches Maßregelungsverbot kann ausdrücklich auch die Gewährung sogenannter arbeitskampfveranlasster Leistungen an nicht streikende Arbeitnehmer erfassen, mit der Folge, dass entsprechende ZuwendunWie ist der Begriff der „Naturalleistung“ tarifrechtlich auszulegen?
Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gilt die objektive Auslegungstheorie. Maßgebend sind danach zunächst der Wortlaut, anschließend der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie ergänzend Sinn und Zweck der Regelung, die Tarifgeschichte, frühere Auslegungen und die tarifliche Übung; eine feste Prüfungsreihenfolge besteht dabei nicht. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Begriffs der juristischen Fachsprache, ist davon auszugehen, dass dieser auch in diesem Sinne verwendet werden soll.Der Begriff der „Naturalleistung“ wird in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur synonym zu den Begriffen „Naturallohn“, „Naturalvergütung“ oder „Sachbezüge“ verwendet. Gemeinsamer Kern dieser Begriffe ist, dass darunter jede Zuwendung des Arbeitgebers fällt, die nicht in Geld oder in der Verbriefung einer Geldforderung - etwa durch Scheck oder Wechsel - besteht. Dies umfasst nach den einschlägigen Kommentierungen nicht nur Naturalien im engeren Sinne wie Waren, Nahrungsmittel oder Wohnraum, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, etwa die Einräumung einer Erwerbsgelegenheit oder die Möglichkeit zum verbilligten Bezug von Gebrauchsgegenständen.
Fällt ein auf ein bestimmtes Geschäft beschränkter Warengutschein unter den Begriff der Naturalleistung?
Ein Gutschein, der zum Bezug von Waren eines bestimmten Fachgeschäfts berechtigt, stellt nach dieser Auslegung eine Naturalleistung dar, da er weder eine Geldzahlung noch die Verbriefung einer Geldforderung beinhaltet, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, aus einem begrenzten Warenangebot eine Auswahl zu treffen. Etwas anderes kann allenfalls für Gutscheine gelten, die zum Bezug einer sehr großen Warenvielfalt - etwa bei einer großen Kaufhauskette oder einem Versandhandelsunternehmen - berechtigen, da sich solche Gutscheine in ihrer Funktion stärker dem Geld annähern und damit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmeregelung für Naturalleistungen widersprechen könnten.Vorliegend betraf dies einen Gutschein, der ausschließlich zum Bezug von Waren eines Schmuck- und Juweliergeschäfts berechtigte. Eine solche Beschränkung auf ein bestimmtes Sortiment spricht für die Einordnung als Naturalleistung, da gerade bei Schmuckwaren dem individuellen Geschmack der Berechtigten durch eine gewisse Auswahlmöglichkeit Rechnung getragen werden kann, ohne dass der Gutschein dadurch die Funktion eines Zahlungsmittels erhält.
Welche Rechtsfolge ergibt sich für den Anspruch streikender Arbeitnehmer?
Erfasst das tarifliche Maßregelungsverbot Naturalleistungen bis zu einem bestimmten Wert nicht, so können streikende Arbeitnehmer aus dem Verbot keinen Anspruch auf Gleichstellung mit nicht streikenden Arbeitnehmern herleiten, soweit die fragliche Zuwendung als Naturalleistung im dargestellten Sinne zu qualifizieren ist und den im Tarifvertrag genannten Wert nicht übersteigt. Ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien ist nur dann beachtlich, wenn er im Wortlaut der Regelung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hat; ein lediglich behaupteter, im Tarifvertrag nicht zum Ausdruck gekommener Auslegungswille genügt hierfür nicht.
LAG Köln, 13.02.2004 - Az: 4 Sa 1163/03
ECLI:DE:LAGK:2004:0213.4SA1163.03.00
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