Ein Streik ist die nicht nur ganz kurzfristige gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Zahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend die Arbeit wieder aufzunehmen.
Gegner des Streiks muss ein Sozialpartner sein, der das Kampfziel auch erfüllen kann. Rechtswidrig sind daher: Sympathiestreiks zur Unterstützung anderer streikender Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk oder Streiks, die sich unmittelbar gegen politische Organe richten.
Erstrebt werden muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen. Rechtswidrig sind daher Demonstrationsstreiks, mit denen auf soziale Missstände aufmerksam gemacht werden soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche zeitliche Überbeanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung individuelle Ziele (z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
Die Friedenspflicht darf nicht verletzt sein. Sie verbietet während der Laufzeit eines Tarifvertrags Kampfmaßnahmen über tarifvertraglich geregelte Themen. Unzulässig ist ein Streik mit tarifvertraglich überhaupt nicht regelbaren Zielen.
Das Fairnessgebot muss beachtet werden. Dazu gehört: keine Gewalt oder -androhung, keine Hetzpropaganda, Einrichtung von Notdiensten und Durchführung von Erhaltungsarbeiten.
Der Streik muss das letztmögliche Mittel sein. Nach zunächst erfolglosen Verhandlungen sind kurze Warnstreiks zulässig.
Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Lohnfortzahlung, wenn ihre Beschäftigung trotz Streik möglich wäre. Bei Erkrankung während des Streiks dann, wenn sie erklären, dass sie den Streik beenden (ähnliches gilt für Urlaub).
Zulagen nach Streikende nur an nichtstreikende Arbeitnehmer verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot, es sei denn, sie werden nur an solche Arbeitnehmer gezahlt, die während des Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet haben. Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien während des Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
Arbeitnehmer, die verbotene Kampfmittel anwenden (z.B. gewaltsame Hinderung Arbeitswilliger), machen sich schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht u.U. Kündigungsrecht.
Gem. § 612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern, die an legalen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt waren, zu maßregeln.
Weiterhin kommen Schadensersatzansprüche gegen die den rechtswidrigen Streik auslösende Gewerkschaft in Betracht.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Streiks
Der Streik muss von einer Gewerkschaft geführt werden (ein "wilder Streik" ist rechtswidrig).Gegner des Streiks muss ein Sozialpartner sein, der das Kampfziel auch erfüllen kann. Rechtswidrig sind daher: Sympathiestreiks zur Unterstützung anderer streikender Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk oder Streiks, die sich unmittelbar gegen politische Organe richten.
Erstrebt werden muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen. Rechtswidrig sind daher Demonstrationsstreiks, mit denen auf soziale Missstände aufmerksam gemacht werden soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche zeitliche Überbeanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung individuelle Ziele (z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
Die Friedenspflicht darf nicht verletzt sein. Sie verbietet während der Laufzeit eines Tarifvertrags Kampfmaßnahmen über tarifvertraglich geregelte Themen. Unzulässig ist ein Streik mit tarifvertraglich überhaupt nicht regelbaren Zielen.
Das Fairnessgebot muss beachtet werden. Dazu gehört: keine Gewalt oder -androhung, keine Hetzpropaganda, Einrichtung von Notdiensten und Durchführung von Erhaltungsarbeiten.
Der Streik muss das letztmögliche Mittel sein. Nach zunächst erfolglosen Verhandlungen sind kurze Warnstreiks zulässig.
Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks
Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Lohnfortzahlung, wenn ihre Beschäftigung trotz Streik möglich wäre. Bei Erkrankung während des Streiks dann, wenn sie erklären, dass sie den Streik beenden (ähnliches gilt für Urlaub).
Zulagen nach Streikende nur an nichtstreikende Arbeitnehmer verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot, es sei denn, sie werden nur an solche Arbeitnehmer gezahlt, die während des Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet haben. Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien während des Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
Arbeitnehmer, die verbotene Kampfmittel anwenden (z.B. gewaltsame Hinderung Arbeitswilliger), machen sich schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht u.U. Kündigungsrecht.
Gem. § 612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern, die an legalen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt waren, zu maßregeln.
Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks
Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik ist Arbeitsvertragsbruch und kann zur Entlassung führen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers setzt aber voraus, dass ihm die Umstände der Rechtswidrigkeit bekannt sind. Eine Abmahnung ist auch ohne Verschulden zulässig.Weiterhin kommen Schadensersatzansprüche gegen die den rechtswidrigen Streik auslösende Gewerkschaft in Betracht.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird, sich gegen einen Sozialpartner richtet, kollektive Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, die Friedenspflicht nicht verletzt und das Fairnessgebot (keine Gewalt, Notdienste) einhält. Zudem muss er das letztmögliche Mittel nach erfolglosen Verhandlungen sein.
Ein wilder Streik ist eine Arbeitsniederlegung, die nicht von einer Gewerkschaft geführt wird. Da er die gewerkschaftliche Führung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit vermissen lässt, ist er rechtswidrig.
Nein, bei einem legalen Streik ist eine Maßregelung gemäß § 612a BGB verboten. Anders verhält es sich bei rechtswidrigen Streiks: Hier kann die Beteiligung einen Arbeitsvertragsbruch darstellen und zur Entlassung führen, sofern der Arbeitnehmer die Umstände der Rechtswidrigkeit kannte.
Während eines rechtmäßigen Streiks werden die gegenseitigen Hauptpflichten suspendiert, d.h. der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Arbeitsniederlegung keinen Lohn. Sind Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt, besteht bei möglicher Beschäftigung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt einen Arbeitsvertragsbruch dar und kann zu einer Abmahnung oder Kündigung führen. Werden zudem verbotene Kampfmittel angewendet, wie etwa die gewaltsame Hinderung arbeitswilliger Kollegen, können zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen.
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