Der Anspruch auf Lohnfortzahlungsgesetz richtet sich nach dem auch auf Azubis anzuwendende Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Einzelheiten der Regelung:
Auch bei Krankheit infolge Alkoholismus des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber das Verschulden darlegen und beweisen; ein Erfahrungssatz für Verschulden besteht nicht.
Arbeitsunfähig krank ist auch, wer die geschuldete Arbeitsleistung nicht ganz aber teilweise erbringen könnte.
Eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Bescheinigung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich; Unrichtigkeit muß der Arbeitgeber beweisen.
Als unverschuldet gilt auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.
Bei der Berechnung der Vergütung gilt das Lohnausfallprinzip, deshalb sind neben dem Grundlohn alle Zuschläge, Prämien, Gratifikationen usw. zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer während der letzten 3 Monate vor Beginn der Erkrankung tatsächlich entgehen, jedoch keine Überstunden, ebenso nicht staatliche Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld usw. oder verbrauchsabhängige Zulagen wie Auslösung u.ä. oder Schmutzzulage.
Ein erneuter Anspruch entsteht bei Auftreten einer anderen Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit. Bei derselben Krankheit müssen 6 Monate dazwischenliegen oder es müssen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate abgelaufen sein.
Geringfügig Beschäftigte können von der gesetzlichen Lohnfortzahlung nicht ausgenommen werden.
Durch Tarifvertrag kann eine anderweitige Berechnung der Entgeltfortzahlung eingeführt sein.
Bei Kur- und Heilverfahren, die von einem Sozialversicherungsträger oder bei nicht versicherten Arbeitnehmern von einem Arzt verordnet worden sind, gelten entsprechende Grundsätze.
Einzelheiten der Regelung:
- Die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs beträgt 6 Wochen (§ 3 EFZG).
- Der Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Die Arbeitsunfähigkeit muß innerhalb von 3 Tagen nach Beginn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, der Arbeitgeber ist berechtigt, die Anzeige auch früher zu verlangen. Angezeigt werden muss die Arbeitsunfähigkeit aber sofort.
- Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit oder zur rechtzeitigen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht erlischt aber rückwirkend, sobald der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
- Die Arbeitunfähigkeit muß unverschuldet sein.
Auch bei Krankheit infolge Alkoholismus des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber das Verschulden darlegen und beweisen; ein Erfahrungssatz für Verschulden besteht nicht.
Arbeitsunfähig krank ist auch, wer die geschuldete Arbeitsleistung nicht ganz aber teilweise erbringen könnte.
Eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Bescheinigung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich; Unrichtigkeit muß der Arbeitgeber beweisen.
Als unverschuldet gilt auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.
Bei der Berechnung der Vergütung gilt das Lohnausfallprinzip, deshalb sind neben dem Grundlohn alle Zuschläge, Prämien, Gratifikationen usw. zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer während der letzten 3 Monate vor Beginn der Erkrankung tatsächlich entgehen, jedoch keine Überstunden, ebenso nicht staatliche Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld usw. oder verbrauchsabhängige Zulagen wie Auslösung u.ä. oder Schmutzzulage.
Ein erneuter Anspruch entsteht bei Auftreten einer anderen Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit. Bei derselben Krankheit müssen 6 Monate dazwischenliegen oder es müssen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate abgelaufen sein.
Geringfügig Beschäftigte können von der gesetzlichen Lohnfortzahlung nicht ausgenommen werden.
Durch Tarifvertrag kann eine anderweitige Berechnung der Entgeltfortzahlung eingeführt sein.
Bei Kur- und Heilverfahren, die von einem Sozialversicherungsträger oder bei nicht versicherten Arbeitnehmern von einem Arzt verordnet worden sind, gelten entsprechende Grundsätze.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Der Anspruch nach dem EFZG entsteht nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem unverschuldet sein.
Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber sofort angezeigt werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist spätestens nach drei Tagen vorzulegen, wobei der Arbeitgeber dieses Attest auch früher verlangen kann.
Ein Verschulden liegt beispielsweise bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss, bei Nichtbenutzung von Sicherheitsgurten oder Sturzhelmen sowie bei schwerer Verkehrsverstöße oder verbotener Schwarzarbeit vor.
Es gilt das Lohnausfallprinzip. Berücksichtigt werden der Grundlohn sowie Zuschläge und Prämien, die in den letzten drei Monaten vor der Erkrankung anfielen. Überstunden sowie bestimmte Zulagen (z. B. Schmutzzulage) sind in der Regel ausgenommen.
Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten mindestens sechs Monate liegen oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind.
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