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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch auf Lohnfortzahlungsgesetz richtet sich nach dem auch auf Azubis anzuwendende Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Einzelheiten der Regelung:
  • Die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs beträgt 6 Wochen (§ 3 EFZG).
  • Der Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muß innerhalb von 3 Tagen nach Beginn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, der Arbeitgeber ist berechtigt, die Anzeige auch früher zu verlangen. Angezeigt werden muss die Arbeitsunfähigkeit aber sofort.
  • Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit oder zur rechtzeitigen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht erlischt aber rückwirkend, sobald der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  • Die Arbeitunfähigkeit muß unverschuldet sein.
Beispiele aus der Rechtsprechung:Ein Verschulden liegt vor bei: Teilnahme an gefährlichen Sportarten (Solche sind allerdings vom BAG bisher noch nicht ausdrücklich benannt worden), bei Verkehrsunfällen unter Trunkenheit, ohne Sturzhelm oder Gurt, durch Übermüdung oder bei schweren Verkehrsverstößen, während verbotener Schwarzarbeit.

Auch bei Krankheit infolge Alkoholismus des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber das Verschulden darlegen und beweisen; ein Erfahrungssatz für Verschulden besteht nicht.

Arbeitsunfähig krank ist auch, wer die geschuldete Arbeitsleistung nicht ganz aber teilweise erbringen könnte.

Eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Bescheinigung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich; Unrichtigkeit muß der Arbeitgeber beweisen.

Als unverschuldet gilt auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.

Bei der Berechnung der Vergütung gilt das Lohnausfallprinzip, deshalb sind neben dem Grundlohn alle Zuschläge, Prämien, Gratifikationen usw. zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer während der letzten 3 Monate vor Beginn der Erkrankung tatsächlich entgehen, jedoch keine Überstunden, ebenso nicht staatliche Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld usw. oder verbrauchsabhängige Zulagen wie Auslösung u.ä. oder Schmutzzulage.

Ein erneuter Anspruch entsteht bei Auftreten einer anderen Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit. Bei derselben Krankheit müssen 6 Monate dazwischenliegen oder es müssen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate abgelaufen sein.

Geringfügig Beschäftigte können von der gesetzlichen Lohnfortzahlung nicht ausgenommen werden.

Durch Tarifvertrag kann eine anderweitige Berechnung der Entgeltfortzahlung eingeführt sein.

Bei Kur- und Heilverfahren, die von einem Sozialversicherungsträger oder bei nicht versicherten Arbeitnehmern von einem Arzt verordnet worden sind, gelten entsprechende Grundsätze.
Stand: 06.07.2015
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