Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Immer wieder müssen sich
Arbeitnehmer aufgrund eines Corona-Verdachts oder als Kontaktperson in Quarantäne begeben. Dies führt auch zu arbeitsrechtlichen Fragen, die klärungsbedürftig sind.
Ist man in Quarantäne verpflichtet zu arbeiten?
Unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer sind, solange sie keine Krankheitssymptome zeigen, weiter arbeitsfähig und damit grundsätzlich zur Arbeitsleistung
verpflichtet.
Dementsprechend darf ein Arbeitnehmer aufgrund einer Quarantäne keinesfalls einfach die Arbeit einstellen. Dies würde eine Arbeitsverweigerung darstellen, die der
Arbeitgeber mit einer
Abmahnung oder sogar
Kündigung sanktionieren könnte. Vielmehr müssen von Quarantäne betroffene Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren.
Soweit der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, muss er seine Tätigkeit trotz Quarantäne fortführen.
Ab wann muss man sich in Quarantäne begeben?
Je nach Landesrecht (z.B. in Nordrhein-Westfalen) gilt Quarantäne bereits automatisch nach Erhalt eines positiven Corona-Schnell- oder PCR-Tests! Jedenfalls mit Erhalt einer behördlichen Ordnungsverfügung steht deren Empfänger unter Quarantäne.
Wann darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
Ist ein Arbeitnehmer infolge Quarantäne daran gehindert, seinen betrieblichen Arbeitsplatz aufzusuchen, ist sein Arbeitgeber berechtigt, Homeoffice anzuordnen, soweit der Arbeitnehmer die konkrete Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus erledigen kann und ihm die notwendigen Arbeitsmittel zu Hause zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden.
Im übrigen sind Arbeitgeber verpflichtet, in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können z.B. mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung des Beschäftigten, dass seine persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.
Ersetzt Quarantäne die Krankschreibung?
Zeigen sich beim Arbeitnehmer Krankheitssymptome, muss er sich genauso wie bei sonstigen Krankheiten auch vom Arzt eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Die gesetzlich oder behördlich angeordnete Quarantäne selbst gilt demgegenüber nicht als Krankschreibung. Da es in der Regel nicht erlaubt ist, die Quarantäne für einen Arztbesuch zu unterbrechen und den Arzt in seinen Praxisräumlichkeiten aufzusuchen, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch beim Arzt anfordern.
Erhält man in Quarantäne Lohnfortzahlung?
Solange der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, gelten für ihn die üblichen Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Gehalt bis zu sechs Wochen lang weiterzahlt. Dauert die Krankheit länger an, besteht ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Unter Quarantäne stehende, aber mangels Symptomen arbeitsfähige Arbeitnehmer – das sind in der Regel Kontaktpersonen von positiv Getesteten – haben demgegenüber keinen Anspruch auf
Lohnfortzahlung.
Es greift allerdings
§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach dieser Regelung muss der Arbeitgeber dem unter Quarantäne stehenden Arbeitnehmer das Nettogehalt weiterhin sechs Wochen lang zahlen.
Den gezahlten Betrag kann der Arbeitgeber sich später von der Behörde erstatten lassen. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber unbedingt beachten, dass für die Erstattung des Geldes eine dreimonatige Antragsfrist gilt!
Für ungeimpfte Arbeitnehmer ist eine Entschädigung jedoch von vornherein ausgeschlossen. Seit dem 01.11.2021 haben Betroffene keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem IfSG.
Ausgenommen sind hiervon Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies mit einem ärztlichen Attest belegen können sowie Personen, für es mind. acht Wochen vor dem Zeitpunkt der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer wissentlich in Länder reist, deren Besuch eine mögliche Quarantäne zur Folge haben kann, liegt ein schuldhaftes Handeln i.S.d. Entgeltfortzahlungsbestimmungen vor. Muss sich der Arbeitnehmer dann tatsächlich in Quarantäne begeben, so liegt eine selbstverschuldete vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung vor. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entschädigung kommt dann nicht in Betracht.
Der Arbeitgeber darf bei Betroffenen übrigens zur Prüfung der Entschädigungsansprüche den Impfstatus abfragen.
Wird eine Quarantäne auf den Jahresurlaub angerechnet?
Quarantäne-Zeiten, die aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers angeordnet werden, können wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem
Jahresurlaub verrechnet werden.
Ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion unter Quarantäne gestellt worden, ist er nicht arbeitsunfähig und weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Erbringt er seine Arbeit von zu Hause bzw. von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Wenn dem Arbeitnehmer dies nicht möglich ist, erhält er eine Entschädigung (s.o.).. Eine Verrechnung der Quarantänedauer mit dem Jahresurlaub findet nicht statt.