Fehlt dem Schlafzimmer einer für drei Wochen gemieteten
Ferienwohnung ein Fenster, ohne dass der Vermieter darauf hingewiesen hat, besteht ein fristloser Kündigungsgrund für den Mieter.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt aus einem
Reisevertrag Rückzahlung des
Reisepreises und Schadensersatz.
Die Parteien schlossen einen Vertrag über ein Ferienhaus in Föns/Dänemark, das der Kläger mit seiner Familie vom 4. bis 24. Juni 1995 bewohnen wollte.
Bei seiner Ankunft stellte er fest, dass in einem der Schlafräume, in dem seine beiden Kinder im Alter von drei und sechs Jahren schlafen sollten, kein Fenster, sondern nur Glasbausteine vorhanden waren. Dies war auch im Bad der Fall.
Am Tag der Anreise, dem 4.6.1995, setzte er sich sogleich mit dem Service-Büro der Beklagten in Dänemark in Verbindung. Ein Herr K. sah sich das Haus an. Abhilfe wurde nicht geschaffen, war auch nicht möglich. Eine Ersatzwohnung ist dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden, sodass er fristlos kündigte. Er verbrachte mit seiner Familie den Urlaub in Großenwiehe. Im Büro der Beklagten in Flensburg bemühte sich nochmals um eine Ersatzwohnung.
Der Kläger trägt vor, weder das Schlafzimmer noch das Bad hätten hinreichend belüftet werden können. Tageslicht sei nur mäßig eingedrungen. An den Wänden seien Feuchtigkeitsschäden gewesen. Die Wohnung habe insgesamt heruntergekommen und ungepflegt gewirkt.
ein Schaden betrage insgesamt 1.632,99 DM.
Im einzelnen:
Gezahlter Mietpreis 1.300,00 DM
Expressentwicklung der Fotos des Mietobjektes zur Beweissicherung 36,99 DM
Telefonkosten in Dänemark (Kontaktaufnahme mit dem Service-Büro und diverse Verhandlungen) 15,00 DM
vergebliche Fahrtkosten Gelting-Faaborg-Föns u. Rückfahrt Föns über Middelfart, Kolding nach Großenwiehe 173,00 DM
Parkgebühr in Flensburg (Aufsuchung der Beklagten am 06.06.1995) 8,00 DM
Entgangener Urlaubstag, angemessen Entschädigung 100,00 DM
Insgesamt 1.632,99 DM
Von Großenwiehe bis Föns seien es etwa 200 km über Middelfart. Die Strecke über Gelting sei etwa 100 km.
Die Beklagte trägt vor, die Glasbausteine seien ordnungsgemäß gewesen. Eine hinreichende Belüftung der Räume sei möglich gewesen. Weitere Mängel habe der Kläger nicht gerügt. Der Schaden sei der Höhe nach zu bestreiten. Die von dem Kläger angegebenen Abstände würden bestritten.
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