Reiseveranstalter ist, wer in eigener Verantwortung, also nicht nur als Vermittler für Dritte oder als bloße Verkaufsstelle Reisen im Sinne des Reiserechts anbietet.
Reiseveranstalter sind:
- Reiseunternehmen, die eigene Reisen anbieten
- Reisebüros für von ihnen selbst zusammen gestellte Reisen (z.B. Busausflug mit Verpflegung und Besichtigungen)
- Zeitungsverlage für Leserreisen
- Volkshochschulen, kirchliche Organisationen usw. für Bildungsreisen
Keine Reiseveranstalter sind:
- Reisebüros bei der Vermittlung von Reisen anderer Unternehmen
- Reisebüros als Verkaufsstellen z.B. von Verkehrsunternehmen
- Betriebe und Vereine bei selbst zusammen gestellten Betriebs- und Vereinsausflügen (streitig!)
- Eigentümer, die ihr Ferienhaus, Ferienwohnung oder Wohnmobil vermieten.
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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Ein Reiseveranstalter liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen Reisen in eigener Verantwortung anbietet, statt lediglich als Vermittler für Dritte oder als reine Verkaufsstelle zu fungieren.
Zu den Reiseveranstaltern zählen unter anderem Reiseunternehmen mit eigenen Angeboten, Reisebüros bei selbst zusammengestellten Reisen (z.B. Busausflüge), Zeitungsverlage bei Leserreisen sowie Volkshochschulen oder kirchliche Organisationen bei Bildungsreisen.
Nicht als Reiseveranstalter gelten Reisebüros, die lediglich Reisen anderer Unternehmen vermitteln, sowie Verkaufsstellen von Verkehrsunternehmen. Auch bei der Vermietung eigener Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Wohnmobile liegt in der Regel keine Reiseveranstaltung vor.
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