Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, beiden Reiseteilnehmern einen Sicherungsschein auszuhändigen, wenn der Reisegewinner seine Möglichkeit nutzt, einen anderen Gast zur vollen Belegung des Doppelzimmers mitzunehmen.
Die Gewinnbenachrichtigung enthält - wie etwa im Falle des Zeugen F - verschiedene Hinweise. Zunächst wird mitgeteilt, dass mit der Durchführung dieser Reise das Reisebüro M, die Beklagte, betraut worden sei und der Gewinn konkrete Leistungen beinhalte, Übernachtung im halben Doppelzimmer mit Frühstück in einem guten 3-Sterne-Hotel der C-Hotelgruppe im Raum Viareggio, etc. Ferner wird der Gewinner unterrichtet, dass er, falls er nicht alleine reisen wolle, jemanden mitnehmen könne.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie befasst sich mit der Veranstaltung von Busreisen, insbesondere sog. Incentive-Reisen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versendet die Beklagte Gewinnmittlungen an private Endverbraucher und teilt diesen dabei mit, sie hätten an einem Preisrätsel eines großen deutschen Unternehmens ohne Glück teilgenommen. Nicht gezogene Teilnehmerkarten mit der richtigen Lösung seien den C-Hotels, einer der größten Hotelvereinigungen der Toskana, zur Verfügung gestellt worden. Im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion zur Förderung des toskanischen Fremdenverkehrs habe in Viareggio eine Nachverlosung unter diesen Einsendungen stattgefunden. Dabei habe er eine wunderschöne Toskanareise gewonnen. Mit der Durchführung dieser Reise sei die Beklagte betraut worden.Die Gewinnbenachrichtigung enthält - wie etwa im Falle des Zeugen F - verschiedene Hinweise. Zunächst wird mitgeteilt, dass mit der Durchführung dieser Reise das Reisebüro M, die Beklagte, betraut worden sei und der Gewinn konkrete Leistungen beinhalte, Übernachtung im halben Doppelzimmer mit Frühstück in einem guten 3-Sterne-Hotel der C-Hotelgruppe im Raum Viareggio, etc. Ferner wird der Gewinner unterrichtet, dass er, falls er nicht alleine reisen wolle, jemanden mitnehmen könne.
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OLG München, 23.12.1999 - Az: 6 U 4175/99
ECLI:DE:OLGMUEN:1999:1223.6U4175.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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