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Reisebüro

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Reisebüro kann sowohl Reisevermittler als auch Reiseveranstalter sein und bietet Informationen und Buchungsmöglichkeiten für diverse Reisen, Flüge, und Hotelaufenthalte.

Für die Unterscheidung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler kommt es im Wesentlichen darauf an, wie das Reisebüro gegenüber dem Kunden auftritt.

Maßgeblich ist hierbei allein die Sicht des Reisenden (§ 651a II BGB). Aus diesem Grund ist vom Reisebüro unmissverständlich zu erkennen zu geben, dass vermittelte Leistungen nicht im eigenen Namen erbracht werden sollen, sondern Reiseleistungen von Reiseveranstaltern vermittelt werden.

Im Zweifel ist der Vermittler mit allen rechtlichen Konsequenzen als der Reiseveranstalter zu betrachten.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tritt ein Reisebüro gegenüber dem Kunden nicht eindeutig als Vermittler auf, so wird es im Zweifel mit allen rechtlichen Konsequenzen als Reiseveranstalter betrachtet.
Gemäß § 651a Abs. 2 BGB ist allein die Sichtweise des Reisenden maßgeblich. Das Reisebüro muss daher unmissverständlich klarmachen, dass es lediglich Leistungen Dritter vermittelt und nicht im eigenen Namen erbringt.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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