Ein
Reisevermittlungsportal darf im Internet an Verbraucher
Flugreisen nicht vermitteln und/oder vermitteln lassen, wenn dieses den Verbraucher für den Fall eines Zwischenstopps in einem Land, für das der Verbraucher eine Durchreiseautorisierung benötigt, nicht auf dieses Erfordernis hinweist und/oder hinweisen lässt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), nimmt die Beklagte - Betreiberin der Internetseite www.(a).de - auf Unterlassung nach dem UWG und Erstattung von Abmahnkosten unter dem Vorwurf, bei der Vermittlung von Flugreisen an Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten (§ 5a UWG), in Anspruch.
Bei der Internetseite der Beklagten www.(a).de handelt es sich um eine Online-Buchungsplattform für Reiseprodukte wie Flugtickets, Hotelunterkünfte und
Pauschalreisen. Die Tätigkeit der Beklagten besteht in der Vermittlung solcher Pauschal- und Einzelreiseleistungen anderer Anbieter (z.B. Fluggesellschaften); Letztere werden alleinige Vertragspartner des Verbrauchers. Streitgegenständlich ist der - im Tatsächlichen unstreitige - Umstand, dass die Beklagte bei der Vermittlung von Flugreisen mit Zwischenstopp in einem Drittland nicht über etwaige Durchreiseautorisierungen informiert, die für den bloßen Zwischenaufenthalt zu Transitzwecken erforderlich sind und ohne die die Flugreise insgesamt nicht angetreten werden kann. So geschehen im Fall einer Familie, die am 05.10.2022 über das Portal der Beklagten einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles buchte. Während des gesamten Buchungsprozesses auf der Internetseite der Beklagten - der von der Klägerin nachträglich simuliert und als Screenshots zur Akte gereicht wurde - unterblieben Hinweise auf die Notwendigkeit einer Durchreiseautorisierung für die USA zu Transitzwecken (sog. ESTA, Eletronic System for Travel Autorization). Dies hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der betroffenen Familie am Abreisetag mangels Nachweises von ESTA der Flug verweigert wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
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