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Urteile - Reisebüro / Reisevermittler

Reiserecht

Die Abgrenzung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter ergibt sich aus § 651a Abs. 2 BGB und der Sicht des Reisenden. Wichtig ist, dass der Reisende erkennt, dass eine Vermittlung erfolgt und keine eigenen Leistungen angeboten werden.

Ein Reisebüro oder ein Reisevermittler vermittelt ein Angebot eines Reiseveranstalters, es werden also fremde Reiseleistungen im Namen anderer und auf fremde Rechnung an den Kunden vermittelt.

Reisevermittler sind verpflichtet, den Kunden über Rechte und Pflichten, die mit dem Abschluss eines Reisevertrages entstehen können aufzuklären, den Kunden in Bezug auf die Auswahl des Reiseveranstalters, des Reiseziels und der Reiseart zu beraten und Vertragspartner sorgfältig auszuwählen. Darüber hinaus ist der Reisevermittler verpflichtet, die Buchung ordnungsgemäß an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.

Vermittler verbundener Reiseleistungen ist, wer für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, im Rahmen einer einzigen Kontaktaufnahme zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und für jede einzelne vermittelte Reiseleistung eine getrennte Bestätigung und Rechnung ausstellt. Der Reisende darf den Gesamtbetrag. Bei einer verbundenen Reiseleistung treffen den Vermittler Informationspflichten. Zudem muss dem Reisenden vom Vermittler dann ein Sicherungsschein übergeben werden, wenn der Reisende bei ihm bezahlt.

Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,

2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und

3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

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Urteil

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