Sofern ein Ferienimmobilienanbieter, der nur diese eine Reiseleistung erbringt, wie ein Reiseveranstalter auftritt, so wird er auch wie ein solcher behandelt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Objekte ohne Nennung der Namen der Eigentümer in einem Katalog angeboten werden und die Zahlung direkt an den Anbieter zu erfolgen hat.
In diesem Fall kann die Vorauszahlung des Mietpreises nur gegen Erteilung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
Unstreitig fordert der Anbieter bereits nach Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von seinen Kunden, ohne diesen zuvor einen Sicherungsschein auszuhändigen.
Damit verstößt der Anbieter gegen § 651 k BGB, der auch auf ihn bzw. die von ihm angebotene Leistung entsprechende Anwendung findet.
Dies ist dann der Fall, wenn die Objekte ohne Nennung der Namen der Eigentümer in einem Katalog angeboten werden und die Zahlung direkt an den Anbieter zu erfolgen hat.
In diesem Fall kann die Vorauszahlung des Mietpreises nur gegen Erteilung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 651 k Abs. 4 BGB dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.Unstreitig fordert der Anbieter bereits nach Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von seinen Kunden, ohne diesen zuvor einen Sicherungsschein auszuhändigen.
Damit verstößt der Anbieter gegen § 651 k BGB, der auch auf ihn bzw. die von ihm angebotene Leistung entsprechende Anwendung findet.
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LG Köln, 15.05.2007 - Az: 33 O 447/06
ECLI:DE:LGK:2007:0515.33O447.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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