Sofern ein Ferienimmobilienanbieter, der nur diese eine Reiseleistung erbringt, wie ein
Reiseveranstalter auftritt, so wird er auch wie ein solcher behandelt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Objekte ohne Nennung der Namen der Eigentümer in einem Katalog angeboten werden und die Zahlung direkt an den Anbieter zu erfolgen hat.
In diesem Fall kann die Vorauszahlung des Mietpreises nur gegen Erteilung eines
Sicherungsscheins verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 651 k Abs. 4 BGB dürfen Reiseveranstalter und
Reisevermittler Zahlungen des
Reisenden auf den
Reisepreis vor Beendigung der
Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Unstreitig fordert der Anbieter bereits nach Abschluss des
Mietvertrages eine Anzahlung von seinen Kunden, ohne diesen zuvor einen Sicherungsschein auszuhändigen.
Damit verstößt der Anbieter gegen § 651 k BGB, der auch auf ihn bzw. die von ihm angebotene Leistung entsprechende Anwendung findet.
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