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Reisekatalog / Reiseprospekt

Reiserecht

Mit dem Reisekatalog (Reiseprospekt) informiert der Reiseveranstalter über das Reiseziel und über die Reiseleistungen.

Die Informationen müssen klar, verständlich, leserlich und in hervorgehobener Weise erfolgen. Die gemachten Angaben werden Inhalt des Reisevertrags. Die vereinbarte Beschaffenheit der Reise ist vor allem die im Reisekatalog abgegebene Leistungsbeschreibung.

Auch ungünstige Umstände müssen genannt werden. Dabei kommt es bei Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen Kunden an.

Wird seitens des Veranstalters auf Missstände, Einschränkungen oder Mängel hingewiesen, so bestehen wegen dieser keine Rechte des Reisenden auf Minderung des Reisepreises.

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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