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Tipps - Reisemängel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mangelhaft ist eine Pauschalreise dann, wenn der Reiseveranstalter nicht die geschuldeten Leistungen erbringt oder die Reise mit sonstigen Fehlern behaftet ist.

Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der Leistungen, die der Veranstalter nach dem Reisevertrag schuldet mit den tatsächlich erbrachten Leistungen.

Ein Verschulden des Reiseveranstalters muss übrigens nicht vorliegen. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist immer der Durchschnittsreisende. Auf besondere Empfindlichkeiten kommt es für die Bewertung nicht an.

Vorgehensweise bei einem Reisemangel

Liegt ein Reisemangel vor, so sollte der Reisende den Mangel bei der vom Veranstalter benannten Kontaktstelle, beim Veranstalter selbst oder bei dessen örtlichem Repräsentanten angezeigt und Abhilfe verlangen.

Es genügt jedoch, wenn der Reisende die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Die Mängelanzeige muss nicht gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

War die Anzeige nicht möglich, ohne dass den Reisenden hieran die Schuld trifft – beispielsweise weil niemand erreichbar war oder Abhilfe aus tatsächlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich war - kann trotzdem eine Minderung verlangt werden.

Gleichzeitig sollten für die behaupteten Mängel Beweise gesichert werden.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängeln muss der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Reise geltend machen.

Landestypische Unannehmlichkeiten berechtigten übrigens nicht zur Minderung des Reisepreises und unterliegen dem allgemeinen Lebensrisiko.

Wann kann der Reisepreis gemindert werden?

Voraussetzung der Minderung ist zunächst, dass ein Reisemangel vorliegt. Geringfügige Mängel berechtigten als Unannehmlichkeiten nicht zur Minderung. Die Minderung ist die gesetzliche Folge eines Mangels.

Sind die Mängel erheblich, so kommt zusätzlich eine Entschädigung wegen vertanen Urlaubs in Betracht. In der Rechtsprechung setzt dies i.d.R. eine Minderungsquote von mindestens 40-50% voraus. Es ist aber immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

Für die Berechnung der Minderung sieht das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor.

Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie erheblich die Beeinträchtigung war. Hierbei kommt es übrigens nicht auf das persönliche Empfinden des Reisenden, sondern auf eine objektive Bewertung an.

Zur Höhe der angemessenen Minderung bei einzelnen Mängeln existiert inzwischen eine fast unüberschaubare Fülle von Einzelfallentscheidungen.

Gratisleistungen bei Reisemängeln

Grundsätzlich ist die Gewährung zusätzlicher Leistungen in Mangelfällen zulässig, wenn der Reisende gleichzeitig mit dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass ihm alternativ eine Entschädigung in Geld zusteht.

Der Reisende, der eine Verzichtserklärung hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen am Urlaubsort unterschrieben hat, ist nicht daran gehindert, seine Ansprüche in einem Prozess durchzusetzen. Erhaltene Leistungen werden dann aber angerechnet.

Reisegutschein statt Minderung?

Der Reisende ist nicht dazu verpflichtet, einen Reisegutschein anstelle einer Entschädigung in Geld anzunehmen.

Schadensersatz bei Reisemängeln

Ist der Reisende wegen eines Reisemangels zur Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung der Reise / des Reisevertrags berechtigt, kann er daneben - bis auf wenige Ausnahmen - noch Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen.

Schadensersatz kann für die wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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