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Rücktritt vom Reisevertrag bei Waldbrandgefahr

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Reisende können sich vom Vertrag lösen, wenn die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird. Maßstab ist dabei nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Ein Waldbrand, der in unmittelbarer Nähe zum Urlaubsort ausbricht, sichtbar vom Hotel aus wahrgenommen werden kann und zu Einschränkungen wie Stromausfällen führt, stellt eine solche erhebliche Beeinträchtigung dar.

Das Gesetz verlangt keine unmittelbare Gefährdung oder Evakuierung. Entscheidend ist, dass der Erholungszweck der Reise nicht mehr erreicht werden kann. Unter diesen Umständen ist es dem Reisenden nicht zuzumuten, die Reise fortzusetzen.

Die Rechtsfolge: Der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis entfällt. Bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten. Auch nutzlose Teilleistungen – etwa der Hinflug und die erste Übernachtung – sind zu erstatten. Zudem hat der Reisende Anspruch auf Ersatz der Kosten für die selbst organisierte Rückbeförderung, wenn der Veranstalter eine Rückführung verweigert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises sowie den Ersatz der Kosten für einen Heimflug.

Sie buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 30. Juli bis zum 6. August 2024 eine Flugpauschalreise in das Hotel Villa Marija Tucepi zum Gesamtreisepreis i.H.v. 2012 €. Direkt am ersten Abend des Anreisetages war im hügeligen Hinterland der Ortschaft ein Waldbrand ausgebrochen. Der Brandherd hat sich schnell vergrößert, wobei die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass das Feuer auch von den an der Küste gelegenen Ressorts aus sichtbar war. Eine Evakuierung in diesem Bereich fand nicht statt.

Noch in der Nacht wandte sich die Klägerin an die Beklagte über deren Chat Hotline und bat diese um Rückbeförderung wegen der örtlichen Situation. Die Beklagte teilte ihr nach Rücksprache mit dem Hotel mit, dass eine akute Gefahr nicht bestünden und sie deshalb eine vorzeitige Rückführung ablehne.

Beim Frühstück am 31.07.2024 waren alle anderen Gäste abgereist. Die Klägerin buchte deshalb auf eigene Kosten einen Rückflug (Eurowings) i.H.v. 504,98 €. Nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten litt sie nach der Ankunft in Deutschland unter einer Bindehautverbrennung sowie einer eitrigen Bronchitis.

Die Klägerin, die sich auf die Berichterstattung beruft, behauptet, dass sich die Brände bis 600 m an das Hotel angenähert hätten.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass ihr Krisenmanagement die Situation vor Ort an den Tagen des 30./31. Juli auf grün eingestuft habe. Das größte Problem in der Region sei nicht das Feuer gewesen, sondern die Stromversorgung. Deshalb habe das Krisenmanagement die Lage auf „gelb“ hochgestuft. Es habe keine Gefahr für die Hotelgäste bestanden.

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