Der in
§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchte Begriff der „erheblichen Änderung“ ist autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleich bedeutend mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ gemäß
§ 651h Abs. 3 oder
§ 651l Abs. 1 sowie
§ 651n Abs. 2 BGB.
Mutet der
Pauschalreiseveranstalter dem
Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB.
Tritt der Reisende vor dem Abflug von der gebuchten dreiwöchigen
Pauschalreise zurück, weil ihm der Check-In für den gebuchte Hinflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse ohne sein Verschulden verweigert wird, steht dem Reisenden ohne Weiteres ein Anspruch auf Entschädigung wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu, wenn der Reiseveranstalter nicht an den für Hin- und Rückflug vorgesehenen Tagen gleichwertige Ersatzflüge angeboten hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Senat macht darauf aufmerksam, dass er kürzlich einen Fall mit ähnlichem Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen hatte. Einige der im veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 4. September 2024 (Az:
11 U 43/24) mitgeteilten Überlegungen dürften auch im Streitfall eingreifen.
2. Die vom Landgericht im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zur Erheblichkeit der Beeinträchtigungen, die sich für den Kläger und seine Ehefrau ergeben hätten, wenn sie veränderte Flugzeiten und - insbesondere - eine schlechtere Beförderungsklasse auf den beiden Langstreckenflügen in Kauf genommen hätten, beruhen auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab.
a) Das Landgericht hat im Kern diejenige rechtliche Prüfung vorgenommen, die im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB anzustellen wäre, mithin zur Prüfung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz wegen eines (vornehmlich) während der angetretenen Reise gerügten Mangels. Die beiden vom Landgericht zitierten höchstrichterlichen Urteile bezogen sich auf eben solche Fallgestaltungen.
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