Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Entschädigung wegen
vertanen Urlaubs im Falle der vom
Reiseveranstalter zu vertretenden vollständigen Vereitelung der Reise auf die Hälfte des
Reisepreises beschränkt ist.
Erfährt der Reisende von dem Ausfall – trotz vorheriger Anfrage beim Reiseveranstalter – erst am Abreisetag beim Eintreffen am Flughafen und kommen weitere erschwerende Umstände hinzu, kann auch in einem solchen Fall vielmehr eine Entschädigung bis hin zur vollen Höhe des Reisepreises gerechtfertigt sein.
Ein freiberuflich tätiger Reisender hat neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs nach der Vereitelung der Reise keinen Anspruch auf Ersatz der für ihn nicht mehr abwendbaren Kosten einer Urlaubsvertretung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 (Az:
X ZR 94/17) klargestellt, dass eine vollständige Vereitelung der Reise regelmäßig nicht dem Fall gleichzusetzen sei, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist.
Auf den ersten Blick möge zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart.
Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung könne bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird.
Die Berücksichtigung dieses Aspekts stehe auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.
Vielmehr sei dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrachtung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen. Sie lasse es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene Zeit tatsächlich verbracht hat; entscheidend sei allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen.
Der Bundesgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass es in Einzelfällen bei erschwerend hinzutretenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung, allerdings keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich- oder nahekommen könne.
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