Ist der Reisende wegen eines Reisemangels zur Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung berechtigt, kann daneben ggf. noch Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangt werden.
Schadensersatz kann für die wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft verursacht hat.
Wird die Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch eine angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann man im Allgemeinen ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden kann.
Bei der Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Denn das Gesetz spricht von einer „angemessenen“ Entschädigung.
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Schadensersatz kann für die wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft verursacht hat.
Wird die Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch eine angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann man im Allgemeinen ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden kann.
Bei der Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Denn das Gesetz spricht von einer „angemessenen“ Entschädigung.
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