War eine
Reise erheblich beeinträchtigt, wofür regelmäßig eine
Mängelquote von etwa 40% oder mehr ein guter Indikator ist, so kann der
Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (
§ 651n Abs. 2 BGB; ehemals:
§ 651 f Abs. 2 BGB a.F.) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Es muss jedoch keine starre Gesamtminderungsquote erreicht werden. Auch deutlich unter der früheren 50%-Grenze liegende
Minderungswerte können für eine erhebliche Beeinträchtigung ausreichen (EuGH, 12.03.2002 – Az:
C-168/00; LG Duisburg, 24.09.2009 – Az:
12 S 154/08).
Der BGH hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel vorliegen, dass der Vertragszweck weitgehend verfehlt wird (BGH, 21.11.2017 – Az:
X ZR 111/16).
Gleiches gilt für den Fall, dass die Reise vereitelt wurde, also gar nicht angetreten werden konnte oder aber sofort vor Ort abgebrochen werden musste.
Es handelt sich bei der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit um eine Entschädigung für immaterielle Schäden. Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch auf Ersatz für materielle Schäden wie beispielsweise einen Minderungsanspruch.
Damit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit überhaupt möglich ist, muss es sich um eine
Pauschalreise handeln. Bei einer selbst organisierten Reise kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht.
Weiterhin muss es sich um vom Reisenden fristgerecht angezeigte erhebliche Reisemängel oder eine Vereitelung der Reise handeln und ein Verschulden des
Reiseveranstalters vorliegen. Bei außergewöhnlichen Umständen oder bei Verwirklichung des
allgemeinen Lebensrisikos entsteht kein Anspruch des Reisenden.
Eine Entschädigung ist demnach möglich, wenn die Reise gar nicht angetreten oder direkt zu Beginn abgebrochen wurde und der Grund hierfür nicht in der Person des Reisenden lag. Typische Fälle sind beispielsweise ein ersatzlose gestrichener Hinflug, ein
nicht fertiggestelltes Hotel oder die ungerechtfertigte Kündigung durch den Veranstalter – z.B. wegen einer Überbuchung.
Anspruchsgeltendmachung
Eine Entschädigung kann von jedem betroffenen Pauschalreisenden verlangt werden. Der Anspruchsgegner ist der Reiseveranstalter. Gegen den
Reisevermittler besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung. Nur dann, wenn der Vertrag mit dem Reisevermittler nicht alleine auf Vermittlung der Reise, sondern unmittelbar auf die Urlaubsgestaltung gerichtet war, besteht hiervon eine Ausnahme.
Der Anspruch darf grundsätzlich auch abgetreten werden und ist auch vererbbar.
Abtretungsverbote in den
AGB von Reiseveranstaltern dürften nach einer Entscheidung des LG Köln unwirksam sein, da dies bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer in unangemessener Weise erschwert, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat. Das Interesse des Verwenders, durch die Klausel die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt ist geringer zu gewichten, als das Interesse der Reisenden, die Vertragsabwicklung ebenso in einer Hand zu halten wie die Vertragsanbahnung selbst (LG Köln, 26.10.2009 - Az:
23 O 435/08).
Sollen Ansprüche abgetreten werden, so ist hierfür eine Abtretungserklärung vorzulegen. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass nicht alle (Mit-)Reisenden auch Kläger eines späteren Verfahrens sind.
Schadensersatzanspruch
Der Reisende muss sich keine Resterholung - etwa durch einen alternativen Urlaub oder einen Aufenthalt zu Hause - anrechnen lassen.
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