Abtretungsverbote in den
AGB von
Reiseanbietern sind unwirksam, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung das Interesse des Verwenders daran, zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, geringer zu gewichten ist als die berechtigten Belange der Reisenden aus einer Familie, die Vertragsabwicklung - wie die Geltendmachung von
Minderung oder
Schadenersatz - ebenso in einer Hand zu halten wie die Vertragsanbahnung selbst, um so drohenden Rechtsverlust durch die einmonatige Ausschlussfrist aus
§ 651g BGB zu vermeiden.
Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25 %.
Teilt der Reiseanbieter dem Reisenden vor Abreise die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels wegen
Überbuchung nicht mit, begründet diese
Informationspflichtverletzung eine Reisepreisminderung um 10 %.
Reisemängel, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Ersatzhotel und dem gebuchten Hotel ergeben, muss der Reisende in der Mängelanzeige vor Ort nicht gesondert aufführen, denn von der Rüge der Unterbringung im Ersatzhotel sind alle Unterschiede erfasst, die sich aus den Abweichungen im Zuschnitt, im Leistungesangebot und in der Ausstattung zwischen Ersatzhotel und gebuchten Hotel ergeben.
Ist eine deutlich überdurchschnittliche und gehobene
Qualität der Verpflegung und des Service geschuldet, die tatsächliche Qualität der Verpflegung und des Service dann aber insgesamt deutlich unterdurchschnittlich, begründet dieser Reisemangel eine Minderung i.H. von 15 % des Reisepreises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Unterbringung der Familie des Klägers in dem Ersatzhotel B anstatt in dem gebuchten Hotel N Beach stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von
§ 651c I BGB dar. Der Kläger hat für seine Familie und sich einen Reisevertrag mit Unterbringung im Hotel N Beach geschlossen und die Beklagte war nicht zu einer einseitigen Leistungsänderung befugt. Aufgrund des
Reisevertrags schuldete die Beklagte nicht nur die Unterbringung im Hotel N Beach, sondern auch die in der für dieses Hotel in ihrem
Reisekatalog aufgeführten weiteren Leistungsmerkmale, da der Inhalt des Reisevertrages durch die Katalogbeschreibung in Verbindung mit der
Reisebestätigung bestimmt wird. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.
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