Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen scheitert, wenn der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Hierbei sind strenge Anforderungen zu beachten: Die Verweigerung muss unmissverständlich, endgültig und ernsthaft sein, sodass kein Zweifel besteht, dass der Mieter zur Erfüllung nicht bereit ist. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder das Bestreiten eines Mangels reichen dafür nicht aus. Hat der Mieter alternative Lösungen vorgeschlagen, so ist eine endgültige Verweigerung nicht anzunehmen.
Hierbei sind strenge Anforderungen zu beachten: Die Verweigerung muss unmissverständlich, endgültig und ernsthaft sein, sodass kein Zweifel besteht, dass der Mieter zur Erfüllung nicht bereit ist. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder das Bestreiten eines Mangels reichen dafür nicht aus. Hat der Mieter alternative Lösungen vorgeschlagen, so ist eine endgültige Verweigerung nicht anzunehmen.
AG Bergisch Gladbach, 03.05.2016 - Az: 60 C 492/15
ECLI:DE:AGGL1:2016:0503.60C492.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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