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Unfall innerhalb einer Motorradgruppe

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 49 Minuten

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Im öffentlichen Straßenverkehr scheidet bei einem Unfall innerhalb einer als Gruppe fahrenden Motorrädern regelmäßig die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts aus. Insoweit liegt ein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko, wie etwa bei einer an ein Rennen angelehnten Veranstaltung, nicht vor. Der Schädiger wird zudem wegen des Schutzes einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 21.10.2012 befuhr der Kläger mit dem von ihm geführten Motorrad Suzuki in einer Gruppe von insgesamt sieben Motorrädern die B 67 in Fahrtrichtung R.. Die auf der B 67 vorhandenen Fahrbahnen sind an der Unfallstelle durch eine durchgehende Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO) voneinander getrennt. In Fahrtrichtung R. ist das Abbiegen nach links auf die A. Straße nicht erlaubt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.

Die Gruppe fuhr in versetzter Formation; Einzelheiten zur Reihenfolge und den Abständen zwischen den einzelnen Fahrern sind streitig. Der Zeuge E. – zugleich Streithelfer zu 1) –, auf dessen bei der Streithelferin zu 3) haftpflichtversicherten Motorrad sich die Streithelferin zu 2) als Sozia befand, führte die Gruppe – gefolgt von dem Kläger und dem Zeugen St. – an; im weiteren Verlauf folgten die übrigen Mitfahrer, unter anderem die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines Motorrads Suzuki (amtliches Kennzeichen …), dessen Halter der Beklagte zu 2) und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.

Auf Höhe der Abfahrt A. Straße hatte der Zeuge E. zunächst in der Absicht, nach links abzubiegen, den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Nachdem er erkannt hatte, dass dies verboten war, gab er ein Handzeichen an die Mitfahrer, wonach geradeaus weitergefahren werden solle. Die Beklagte zu 1) fuhr auf das Motorrad des Klägers auf. Wie genau es zu dem Unfall gekommen ist, ist streitig.

Infolge des Zusammenstoßes kamen der Kläger und die Beklagte zu 1) zu Fall und wurden verletzt. Der Kläger erlitt eine Humeruskopf-Trümmerfraktur links, die operativ versorgt werden musste. Vom Unfalltag bis zum 31.10.2012 und vom 19.09.2013 bis 21.09.2013 wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Die weiteren Unfallfolgen sind streitig.

Ein wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gegen die Beklagte zu 1) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem gegen den Kläger beim Amtsgericht Kleve – Strafrichter – geführten Strafverfahren sind der Kläger (als Angeklagter) und die Beklagte zu 1) sowie die weiteren Mitfahrer als Zeugen vernommen worden. Zudem hat das Amtsgericht ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. eingeholt, das dieser mündlich erläutert hat. Das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten treffe die alleinige Haftung für die Unfallfolgen; der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Unter anderem hat er vorgetragen, er habe bremsen müssen, da der Zeuge E. in im Bereich der Abfahrt A. Straße gebremst habe und „seitlich in seine Spur“ gekommen sei. Auch der hinter ihm befindliche Zeuge St. habe abbremsen müssen. Nachdem sich die Fahrer bereits „wieder eingeordnet“ hätten und „normal weitergefahren“ seien, sei die Beklagte zu 1) mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf ihn aufgefahren. Diese habe versucht, die vor ihr fahrenden Krafträder zu überholen, wobei sie entweder zu spät auf das Handzeichen des Zeugen E. reagiert habe oder durch das starke Beschleunigen ihres Kraftrades des grob sorgfaltswidrig auf den Kläger aufgefahren sei. Es liege ein typischer Auffahrunfall vor.

Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Sachschaden (Fahrzeugschaden, Sicherstellungskosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall für die Dauer von 14 Tagen zuzüglich Ersatz für Motorradhelm und -bekleidung zum Neupreis und mit 30,00 € angesetzte Kostenpauschale) sei ausweislich des Schadensgutachtens vom 19.11.2012 und vorgelegter Rechnungen mit 11.047,47 € zu beziffern. Es sei ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden, wie sich aus der Zulassungsbestätigung ergebe.

Weiter stehe ihm ein bei ca. 65.000 € anzusiedelndes Schmerzensgeld zu. Insoweit hat der Kläger behauptet und durch Zeugnis der behandelnden Ärzte sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, er sei neben den Verletzungen im Bereich der linken Schulter sowie des Rückens auch am Ellenbogen und am rechten Knie verletzt worden. Die unfallbedingten Verletzungen hätten zu einer dauerhaften Nervenschädigung im Bereich des linken Arms, der Schulter sowie der linken Kopfseite geführt. Hierdurch leide er nicht nur an diversen Druckschmerzen im Bereich des linken Schultergelenks, des linken Ellenbogens sowie des linken Knies, sondern auch an überhöhtem Speichelfluss und Taubheit auf dem linken Ohr, Schlafstörungen und psychischen Beeinträchtigungen. Es handele sich um einen Dauerschaden. Seine Rückenmuskulatur funktioniere nicht mehr ordnungsgemäß, da ein Nerv blockiert sei. Er könne den Arm nicht mehr heben, sei nicht mehr in der Lage, den Oberarm zu bewegen und Gewichte zu tragen. Im Bereich der linken Schulter seien großflächige Empfindungsstörungen auf der Haut vorhanden. Bei einfachsten Tätigkeiten im allgemeinen Leben sowie beim Anziehen von Kleidung sei er auf fremde Hilfe angewiesen, könne nicht selbst seine Hose öffnen oder schließen, keine Schuhe binden und sich nicht waschen. Die Einschränkungen des Armes lägen bei mehr als 70 %. Zwischenzeitlich sei ein GdB von 50 festgestellt worden. Infolge des Unfalls sei er arbeitsunfähig.

Zudem schuldeten ihm die Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns und seines Verdienstausfallschadens. Zum Unfallzeitpunkt sei er seit Jahren auf Mini-Job-Basis bei der Firma V. teilzeitbeschäftigt gewesen und habe in der Regel 450,00 € monatlich verdient. Wie der Kläger durch Vorlage eines Arbeitsvertrags vom 5.10.2012 unter Beweis gestellt hat, sei vor dem Unfall mit ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Vollzeit, beginnend ab Dezember 2012, geschlossen worden, bei dem er monatlich 2.190,00 € verdient hätte. Wie er durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Zeugnis der behandelnden Ärzte unter Beweis stelle, habe er diese Verdienstmöglichkeit unfallbedingt nicht mehr wahrnehmen können, wodurch ihm – bis Oktober 2015 – ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 52.175,01 €, mindestens aber in Höhe von 450,00 € monatlich entstanden sei. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.

Wie der Kläger durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, sei er aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen nicht mehr arbeitsfähig. Ab November 2015 stehe ihm eine vierteljährlich im Voraus zu entrichtende Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Eintritt in das Rentenalter zu, die seinen monatlichen Erwerbsverlust kompensiere. Dieser betrage unter Berücksichtigung des im Arbeitsvertrag vom 05.10.2012 vereinbarten Bruttogehalts monatlich netto 1.492,46 €.

Überdies habe er einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Insoweit hat der Kläger vorgetragen und durch Zeugnis seiner Ehefrau und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, aufgrund eines „Rollentauschs“ der Eheleute habe der Schwerpunkt der Hausarbeit bis zu dem Unfall bei ihm gelegen. Aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen insbesondere der Schulter und des Arms habe er den größten Teil der Hausarbeiten nicht mehr ausführen können, so dass man auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Der ersatzfähige Schaden für den Zeitraum November 2012 bis Oktober 2015 betrage 24.338,88 €. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.

Wie der Kläger weiter durch Zeugnis der behandelnden Ärzte und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, seien die noch zu erleidenden körperlichen Beeinträchtigungen und daraus resultierenden Schäden nicht voraussehbar. Daher sei die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftig entstehenden Schäden materieller oder immaterieller Art festzustellen.

Daneben seien ihm in Rechnung gestellte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € zu ersetzen.

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