Den Vorfahrtsberechtigten kann im Einzelfall eine Mithaftung treffen, wenn im Einmündungsbereich ein deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den Wartepflichtigen erheblich erschwert ist.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet, bei der ohnehin von einer eingeschränkten Sicht auszugehen ist. Zudem hatte ein Zeuge das im Einmündungsbereich stehende Taxifahrzeug bei der Annäherung erkannt und auch mit dessen Einfahren in die Strasse gerechnet.
Dies rechtfertigt es, die insoweit erhöhte Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten hier ausnahmsweise nicht hinter das Verschulden des Wartepflichtigen zurücktreten zu lassen und mit einem Haftungsanteil von 20% zu bewerten.
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird auch in der Berufung nicht mehr in Frage gestellt.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet, bei der ohnehin von einer eingeschränkten Sicht auszugehen ist. Zudem hatte ein Zeuge das im Einmündungsbereich stehende Taxifahrzeug bei der Annäherung erkannt und auch mit dessen Einfahren in die Strasse gerechnet.
Dies rechtfertigt es, die insoweit erhöhte Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten hier ausnahmsweise nicht hinter das Verschulden des Wartepflichtigen zurücktreten zu lassen und mit einem Haftungsanteil von 20% zu bewerten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird auch in der Berufung nicht mehr in Frage gestellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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