Fährt ein LKW bereits längere Zeit auf dem Standstreifen und kollidiert dort mit einer Fahrerin, die zuvor an die Fahrerseite eines dort abgestellten PKW gegangen ist, ist eine Haftungsverteilung 2/3-1/3 angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 7 Abs. 1,
§ 9 StVG, § 254 BGB kann die Geschädigte nur den Teil ihres Schadens ersetzt verlangen, der dem anzusetzenden Mitverursachungsanteil des Schädigers an dem Zustandekommen des
Unfalls entspricht.
Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile an dem Verkehrsunfall entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, soweit sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben. Dabei ist in erster Linie zu fragen, wer in welchem Maß den Schaden verursacht hat. Es kommen insoweit auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen, wobei das beiderseitige Verschulden nur ein Faktor der Abwägung ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile können nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen herangezogen werden, keine nur vermuteten. Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist vielmehr aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze sind folgende Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen und es ergibt sich folgende Abwägung:
Zu Lasten der Klägerin ist ein Verstoß gegen
§ 18 Abs. 9 S. 1 StVO zu berücksichtigen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelte es sich nicht um ein ausnahmsweise erlaubtes Betreten der Autobahn. Jedenfalls soweit es nicht um die Besichtigung des Hecks des Fahrzeuges ging, sondern um das der Besichtigung nachfolgende Herantreten an das Fahrerfenster, kann eine ausnahmsweise Gestattung des Betretens nicht mehr angenommen werden.
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