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Keine „Protected Bike Lane“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Stadt Mönchengladbach muss den geschützten Radfahrstreifen („Protected Bike Lane“) auf der Hohenzollernstraße vorläufig entfernen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Hohenzollernstraße ist eine breite Alleestraße im Zentrum von Mönchengladbach. Der Kfz-Verkehr verlief dort bislang vierspurig. Für ihn gab es jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, die durch einen breiten baumbestandenen Mittelstreifen getrennt sind. Rechts und links der Fahrstreifen sind seit Jahren baulich getrennte Radwege vorhanden. Die Radwege sind technisch in einem ordentlichen Zustand. Sie sind zwar nach heutigen verkehrsplanerischen Maßstäben etwas zu schmal, das hat bislang aber nicht zu Unfällen mit Fahrradbeteiligung geführt. Trotzdem hat die Stadt im Sommer 2023 jeweils einen Kfz-Fahrstreifen jeder Richtungsfahrbahn in einen geschützten Radfahrstreifen umgewandelt und diesen mit Klebebordsteinen zum verbliebenen Kfz-Fahrstreifen abgetrennt. Seitdem gibt es zwei Radwege nebeneinander auf jeder Straßenseite. Die Stadt hat angeordnet, dass der Radverkehr nur noch die neu auf der Fahrbahn eingerichteten Radfahrstreifen benutzen darf, nicht mehr die bisherigen Seitenradwege.

Auf den Eilantrag eines Einwohners hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Umwandlung des Kfz-Fahrstreifens in einen zweiten Radweg nicht vorlagen. Die vorhandenen Radwege sind ausreichend (selbst im Hochsommer am Tag nur 16 Fahrradfahrer pro Stunde). Außerdem sind die Klebebordsteine nicht von der StVO zugelassen. Sie haben bereits zu einigen Verkehrsunfällen geführt. Die Stadt hat drei Wochen Zeit, die Protected Bike Lane abzubauen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Düsseldorf, 25.02.2025 - Az: 6 L 3858/24

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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