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Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen.

Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.

Es ist nicht zu beanstanden, daß Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.

Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluß an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.


OVG Hamburg, 28.03.2000 - Az: 3 Bf 215/98

ECLI:DE:OVGHH:2000:0328.3BF215.98.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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