Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen.
Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.
Es ist nicht zu beanstanden, daß Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.
Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluß an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.
Es ist nicht zu beanstanden, daß Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.
Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluß an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.
OVG Hamburg, 28.03.2000 - Az: 3 Bf 215/98
ECLI:DE:OVGHH:2000:0328.3BF215.98.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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