Wer verbotswidrig auf dem Gehweg Fahrrad fährt, hat kein Vorfahrtsrecht!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Kraftfahrzeug findet gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verschuldensbeiträge statt.
Das Vorfahrtsrecht, das der Sicherheit des Straßenverkehrs dient, erstreckt sich auf den Fahrbahnbereich und auf die angrenzenden Radwege.
Ein auf dem Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahrender Radfahrer ist gegenüber von links kommenden Fahrzeugen jedoch nicht vorfahrtsberechtigt. Das Vorfahrtsrecht ist nämlich schon begrifflich dort ausgeschlossen, wo das Recht zum „Fahren“ fehlt. Die Benutzung von Gehwegen ist Radfahrern grundsätzlich nur gemäß § 2 Abs. 5 StVO gestattet.
Kommt es zum Unfall mit einem Kraftfahrzeug, so tritt unter diesen Umständen die Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig zurück. Der Radfahrer muss für den entstandenen Schaden vollständig haften.
LG Osnabrück, 30.05.2017 - Az: 3 S 118/17
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Computerwoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller