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Wer verbotswidrig auf dem Gehweg Fahrrad fährt, hat kein Vorfahrtsrecht!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Kraftfahrzeug findet gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verschuldensbeiträge statt.
Das Vorfahrtsrecht, das der Sicherheit des Straßenverkehrs dient, erstreckt sich auf den Fahrbahnbereich und auf die angrenzenden Radwege.
Ein auf dem Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahrender Radfahrer ist gegenüber von links kommenden Fahrzeugen jedoch nicht vorfahrtsberechtigt. Das Vorfahrtsrecht ist nämlich schon begrifflich dort ausgeschlossen, wo das Recht zum „Fahren“ fehlt. Die Benutzung von Gehwegen ist Radfahrern grundsätzlich nur gemäß § 2 Abs. 5 StVO gestattet.
Kommt es zum Unfall mit einem Kraftfahrzeug, so tritt unter diesen Umständen die Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig zurück. Der Radfahrer muss für den entstandenen Schaden vollständig haften.