Für den berechtigten
Eigenbedarf ist es erforderlich, dass der Mietgegenstand als solcher benötigt wird. Der Vermieter muss ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben, die Wohnung für sich selbst bzw. Angehörige seiner Familie zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein reichen nicht aus; hinzutreten muss ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht.
Will der Vermieter aber nur einen Teil der Wohnung selbst nutzen, ist eine
Kündigung nach nahezu einhelliger Auffassung nicht berechtigt.
Schon die fahrlässige Geltendmachung eines tatsächlich nicht bestehenden Kündigungsgrundes löst die Haftung aus. Eine fahrlässige Pflichtverletzung ist auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter zwar die Beendigungstatsachen zutreffend mitteilt, aber infolge eines vermeidbaren Rechtsirrtums verkennt, dass die geltend gemachten Gründe keine Vertragsbeendigung rechtfertigen.
Bietet sich das Mietobjekt nämlich objektiv für eine Aufteilung in mehrere Wohnungen an, lässt sich das schon bei der Vermietung überblicken. Vermietet der Eigentümer das Objekt trotzdem einheitlich, kann er im Anschluss auch daran festgehalten werden. Zwar verliert der Vermieter mit der Vermietung nicht etwa endgültig die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Er hat es im Rahmen seiner Privatautonomie aber auch in der Hand, sich den späteren Zugriff auf sein Eigentum über die gesetzlichen Kündigungsvorschriften hinaus zu erschweren. Die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum gibt ihm nicht die Freiheit, sich über besondere vertragliche Bindungen hinwegzusetzen, sobald er deren Auswirkungen als nachteilig empfindet.