Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Kündigungstatbestand des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die vermietete Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Maßgeblich ist dabei nicht die objektive Notwendigkeit, sondern ein ernsthafter, nachvollziehbarer und vernünftiger Nutzungswunsch, der Ausdruck der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbefugnis ist. Der Vermieter darf insoweit auch eigene Vorstellungen hinsichtlich seiner künftigen Wohnverhältnisse verfolgen, solange diese auf nachvollziehbaren Motiven beruhen. Die Gerichte sind nicht berechtigt, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit des Wohnbedarfs an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen.
Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens verlangt nicht, dass der Vermieter zwingend auf die Wohnung angewiesen ist. Es genügt, dass er den Entschluss fasst, die Wohnung künftig selbst zu nutzen und dieser Entschluss ernsthaft, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt ist (vgl. BGH, 22.05.2019 - Az:
VIII ZR 180/18; BGH, 04.03.2015 - Az:
VIII ZR 166/14; BVerfG, 08.01.1985 - Az: 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83; BVerfG, 11.11.1993 - Az: 1 BvR 696/93).
Eine Abgrenzung zur
Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist geboten. Diese Vorschrift erfasst den Fall, dass der Vermieter gehindert ist, eine angemessene wirtschaftliche Verwertung vorzunehmen, weil das Mietverhältnis einer Veräußerung oder gewinnbringenderen Nutzung entgegensteht.
Eigenbedarfskündigung und Verwertungskündigung schließen einander aus. Besteht der entscheidende Grund im Wunsch nach Selbstnutzung, liegt ein Fall des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Der Umstand, dass die Eigenbedarfskündigung zugleich wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, führt nicht zu einer Umqualifizierung in eine Verwertungskündigung.
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