Für den Fall das ein Vermieter bei Fortbestand des
Mietverhältnisses an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist, kann der Vermieter ein Mietverhältnis
kündigen (
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn sich das Gebäude nicht in den
neuen Bundesländern befindet. Problematisch ist bei jeder Verwertungskündigung der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung - eine gesetzliche Definition gibt es nämlich nicht. Grundsätzlich wird auf eine Realisierung des dem Grundstück innewohnenden Wertes abgestellt. Unter den Begriff Verwertung fallen u.a. Sanierung, Modernisierung, Abriss und Neubau oder auch der Verkauf, wobei zu beachten ist, dass der ersatzlose Abriss keine Verwertung darstellt (BGH, 24.3.2004 - Az: VIII ZR 188/03).
Ist ein Abriss geplant, so sind natürlich zunächst alle Mietverhältnisse wirksam zu kündigen und die Wohnungen durch die Mieter zu räumen. Zu beachten ist hierbei, dass der Abriss selbst kein gesetzlicher Kündigungsgrund ist. Die Kündigung kann aber als Verwertungskündigung erfolgen.
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