Für den Fall das ein Vermieter bei Fortbestand des Mietverhältnisses an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist, kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn sich das Gebäude nicht in den neuen Bundesländern befindet. Problematisch ist bei jeder Verwertungskündigung der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung - eine gesetzliche Definition gibt es nämlich nicht. Grundsätzlich wird auf eine Realisierung des dem Grundstück innewohnenden Wertes abgestellt. Unter den Begriff Verwertung fallen u.a. Sanierung, Modernisierung, Abriss und Neubau oder auch der Verkauf, wobei zu beachten ist, dass der ersatzlose Abriss keine Verwertung darstellt (BGH, 24.3.2004 - Az: VIII ZR 188/03).
Ist ein Abriss geplant, so sind natürlich zunächst alle Mietverhältnisse wirksam zu kündigen und die Wohnungen durch die Mieter zu räumen. Zu beachten ist hierbei, dass der Abriss selbst kein gesetzlicher Kündigungsgrund ist. Die Kündigung kann aber als Verwertungskündigung erfolgen.
Unzulässig sind Verwertungskündigungen, um die Wohnung danach teurer zu vermieten oder um eine Umwandlung in Eigentumswohnungen und deren Verkauf zu ermöglichen.
Wird eine Verwertungskündigung ausgesprochen, so sind die Gründe und nachvollziehbare Zahlen konkret darzulegen aus denen sich ergibt, dass der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist - eine detaillierte Kalkulation ist jedoch nicht erforderlich. Dies betrifft insbesondere Fälle in denen lediglich wenige Wohnungen eines Hauses bewohnt sind und die Kosten des Unterhalts die Mieteinnahmen übersteigen. Selbstverständlich müssen die Gründe nachvollziehbar sein und durch Beweismittel untermauert werden. Es sind also relativ hohe Hürden zu nehmen, um eine Verwertungskündigung erfolgreich aussprechen zu können.
Ist ein Abriss geplant, so sind natürlich zunächst alle Mietverhältnisse wirksam zu kündigen und die Wohnungen durch die Mieter zu räumen. Zu beachten ist hierbei, dass der Abriss selbst kein gesetzlicher Kündigungsgrund ist. Die Kündigung kann aber als Verwertungskündigung erfolgen.
Unzulässig sind Verwertungskündigungen, um die Wohnung danach teurer zu vermieten oder um eine Umwandlung in Eigentumswohnungen und deren Verkauf zu ermöglichen.
Wird eine Verwertungskündigung ausgesprochen, so sind die Gründe und nachvollziehbare Zahlen konkret darzulegen aus denen sich ergibt, dass der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist - eine detaillierte Kalkulation ist jedoch nicht erforderlich. Dies betrifft insbesondere Fälle in denen lediglich wenige Wohnungen eines Hauses bewohnt sind und die Kosten des Unterhalts die Mieteinnahmen übersteigen. Selbstverständlich müssen die Gründe nachvollziehbar sein und durch Beweismittel untermauert werden. Es sind also relativ hohe Hürden zu nehmen, um eine Verwertungskündigung erfolgreich aussprechen zu können.
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Eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist möglich, wenn der Vermieter bei Fortbestand des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. Dies umfasst Maßnahmen wie Sanierung, Modernisierung, Abriss mit Neubau oder den Verkauf.
Nein, der reine Abriss an sich ist kein Kündigungsgrund. Ein ersatzloser Abriss stellt keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des Gesetzes dar (vgl. BGH, 24.3.2004 - Az: VIII ZR 188/03).
Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie lediglich dazu dient, die Wohnung nach einer Kündigung teurer neu zu vermieten oder die Umwandlung in Eigentumswohnungen zum Verkauf zu ermöglichen.
Der Vermieter muss konkret und nachvollziehbar darlegen, warum er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist. Eine detaillierte Kalkulation ist zwar nicht zwingend erforderlich, die Gründe müssen jedoch durch Beweismittel untermauert werden.
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