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Verwertungskündigung in den neuen Ländern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt haben einen Gesetzesantrag vorgelegt, der die Möglichkeit von Vermietern, eine sog. "Verwertungkündigung" auszusprechen, auch in den neuen Ländern vorsieht.

Für Mietverträge in den neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, wurde mit Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB eine im Vergleich zur Gesetzeslage in den alten Ländern abweichende Rechtslage geschaffen, indem die Möglichkeit einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde.

Ursprüngliches Ziel war es, in einem von Wohnungsmangel geprägten Umfeld Mieter von preisgünstigem Wohnraum davor zu schützen, gezielt aus ihrer Wohnung "herausgekündigt" zu werden. Berücksichtigung fand auch die Erwägung, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum Zwecke der Vewertung nach dem ZGB (Zivilgesetzbuch der DDR) nicht bestand.

Diese Begründung, so die Initiatoren des Gesetzesantrages, trage der gegenwärtigen Situation nicht mehr Rechnung. Die Verhältnisse am Wohnungsmarkt hätten sich zwischenzeitlich geändert. Statt Wohnungsmangel sei ein Wohnungsleerstand zu verzeichnen. Es stehe auch ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung. Der Kündigungsausschluss sei daher für Vermieter unzumutbar.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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