Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEs reicht bei einer
Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestandes) benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Kündigung vom 2. August 2021 ist formell wirksam. Sie genügt den Anforderungen der §§
573 Abs. 3 Satz 1,
568 BGB.
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Im Ansatz zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Diesem Zweck wird regelmäßig genügt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis verwehrt werden soll und was die Kombination mit dem Schriftformerfordernis nach § 568 Abs. 1 BGB gewährleistet wird.
Zu hohe formale Anforderungen sind nach dem vom Gesetzgeber so definierten Zweck des Begründungserfordernisses unangebracht.
Dies zugrunde gelegt reicht es bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs daher grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestandes) benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Diesen Anforderungen entspricht das Kündigungsschreiben der Klägerinnen.
Die Bedarfsperson aus dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis wird namentlich benannt, zudem als Nutzungs- bzw. Erlangungsinteresse angegeben, dass die Wohnung mit dem Lebensgefährten bewohnt werden soll. Auf der Grundlage dieser Angaben war es den Beklagten möglich einzuschätzen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung veranlasst ist, insbesondere, ob die angegebene Bedarfsperson nach den rechtlichen Maßstäben des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtfertigen kann. Infolge ihrer namentlichen Benennung in der zwingend schriftlich auszusprechenden Kündigung ist die Bedarfsperson auch nicht austauschbar.
Die Frage, ob die Einzelheiten der im Kündigungsschreiben angegebenen beabsichtigten Nutzung zutreffen, diese möglicherweise aus verschiedenen Gründen von Anfang an so nicht realisierbar war oder ihre Realisierbarkeit wegfällt, betrifft die materielle Wirksamkeit der Kündigung.
So verhält es sich auch mit der Frage, ob ein Lebensgefährte vorhanden ist, die Beziehung bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand und ein gemeinsamer Nutzungswunsch besteht. Die diesbezüglichen Behauptungen sind im Streitfall – wie hier geschehen - zur Überzeugung des Gerichts vom Vermieter zu beweisen.
Zweck der Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB ist es nicht, Eigenbedarfskündigungen über formelle Anforderungen, die nicht von einem berechtigten Interesse des Mieters gedeckt sind, von vornherein zu verhindern. Es ist vielmehr die Aufgabe des jeweiligen Tatrichters, den vom Amtsgericht zutreffend für erforderlich gehaltenen Schutz des vertragstreuen Mieters vor Kündigungen, denen kein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugrunde liegt, dadurch sicherzustellen, dass er den geltend gemachten Eigennutzungs- bzw. Überlassungswunsch an eine privilegierte Bedarfsperson sorgfältig überprüft, angebotene Beweise erhebt.
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