Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
außerordentliche Kündigung wegen der Missachtung betrieblicher Weisungen setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, die das Vertrauen in die Redlichkeit oder Zuverlässigkeit des
Arbeitnehmers zerstört und eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Maßgeblich ist, ob objektiv eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese subjektiv rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.
Nach
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Der kündigende
Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes.
Als „an sich“ geeigneter Kündigungsgrund gilt grundsätzlich die bewusste Missachtung ausdrücklicher betrieblicher Anweisungen oder die Überschreitung erteilter Vollmachten, wenn hierdurch ein erhebliches Vertrauensdefizit entsteht. Entscheidend ist jedoch, ob die Handlung tatsächlich pflichtwidrig war. Eine objektive Pflichtverletzung indiziert nicht automatisch Rechtswidrigkeit und Schuld. Der Kündigende muss vielmehr nachweisen, dass keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, die das Verhalten erklären oder legitimieren könnten.
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