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Kündigungsfrist und Klagefrist

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.

Drei Wochen Klagefrist

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Hierzu muss eine über einen Rechtsanwalt eingereichte Klage fristwahrend per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingereicht werden. Nur dann, wenn die Nutzung des beA wegen Störungen bei der Übermittlung nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Kündigungsschutzklage fristwahrend per Fax oder postalisch eingereicht werden. Die Störung der Übermittlung per beA ist vom Anwalt unverzüglich glaubhaft zu machen.

Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Dies gilt für jede Kündigung, ganz gleich, ob es sich um eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung gehandelt hat und auch in Kleinbetrieben sowie für den Fall, dass das (Probe-)Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat.

Wie berechnet sich die Klagefrist?

Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.

Fristablauf ist drei Wochen später um 24 Uhr; wenn die die Kündigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gefallen ist, am darauf folgenden Werktag um 24 Uhr.

Nur dann, wenn die Kündigung noch durch eine Behörde bestätigt werden muss, beginnt die Frist erst dann, wenn der entsprechenden Behörde die Kündigung zur Genehmigung vorliegt.

Erfordert die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, so läuft die Frist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

Mehrere Kündigungen erhalten?

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Kündigungen erhalten, so genügt es nicht nur eine Kündigung anzugreifen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer jede einzelnen Kündigung fristgerecht gerichtlich angreifen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist?

Die Arbeitsvertrags- oder Tarifvertragsparteien können eine Kündigungsfrist vereinbaren. Ist dies nicht erfolgt, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB. Diese beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mindestens vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern kann die vierwöchige Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden, bei Aushilfstätigkeiten über maximal drei Monate kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.

Mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf bis zu sieben Monate.

Wenn die Klagefrist versäumt wurde

Trotz Fristversäumnis ist die Kündigungsschutzklage dann zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG).

Maßgeblich sind hier immer die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des betroffenen Arbeitnehmer.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, gestellt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

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Stand: 01.03.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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