Eine wirksame Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558b Abs. 1 BGB setzt eine uneingeschränkte, bedingungsfreie Annahme des Mieterhöhungsangebots voraus. Die Erklärung des Mieters muss erkennen lassen, dass er der konkret verlangten Mieterhöhung inhaltlich und der Höhe nach zustimmt. Jede Einschränkung, Bedingung oder Vorbehalt führt zur Unwirksamkeit der Zustimmung.
Nach allgemeiner Auffassung ist die Zustimmung zur Mieterhöhung als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Vermieters eine eindeutige und unbedingte Annahme seines Erhöhungsverlangens vorliegt. Wird die Zustimmung unter Vorbehalt oder unter Hinweis auf noch zu prüfende Berechnungsparameter erklärt, liegt keine wirksame Zustimmung vor.
Inhaltlich unterscheidet sich eine wirksame Zustimmung von einer bloßen Bereitschaftserklärung oder einer Ankündigung, der Mieterhöhung künftig zuzustimmen. Äußert der Mieter in seiner Erklärung Zweifel an der Berechnungsgrundlage, der Mietspiegeleinstufung oder bestimmten Zuschlagsmerkmalen und verlangt eine Überprüfung, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die Einigung über die konkrete Miethöhe noch nicht endgültig erzielt ist. Eine derartige Erklärung ist rechtlich als Einladung zur weiteren Klärung oder als unverbindliche Absichtserklärung zu werten, nicht aber als verbindliche Zustimmungserklärung im Sinne von § 558b Abs. 1 BGB.
Nach allgemeiner Auffassung ist die Zustimmung zur Mieterhöhung als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Vermieters eine eindeutige und unbedingte Annahme seines Erhöhungsverlangens vorliegt. Wird die Zustimmung unter Vorbehalt oder unter Hinweis auf noch zu prüfende Berechnungsparameter erklärt, liegt keine wirksame Zustimmung vor.
Inhaltlich unterscheidet sich eine wirksame Zustimmung von einer bloßen Bereitschaftserklärung oder einer Ankündigung, der Mieterhöhung künftig zuzustimmen. Äußert der Mieter in seiner Erklärung Zweifel an der Berechnungsgrundlage, der Mietspiegeleinstufung oder bestimmten Zuschlagsmerkmalen und verlangt eine Überprüfung, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die Einigung über die konkrete Miethöhe noch nicht endgültig erzielt ist. Eine derartige Erklärung ist rechtlich als Einladung zur weiteren Klärung oder als unverbindliche Absichtserklärung zu werten, nicht aber als verbindliche Zustimmungserklärung im Sinne von § 558b Abs. 1 BGB.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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