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Mieterhöhungsverlangen ist nach
§ 558a BGB formwirksam, wenn es inhaltlich bestimmt, nachvollziehbar und für den Mieter überprüfbar begründet wird. Erforderlich ist die Angabe der bisherigen und der geforderten Miete sowie eine hinreichende Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Als Begründungsmittel kann insbesondere ein qualifizierter Mietspiegel herangezogen werden, der die
ortsübliche Vergleichsmiete abbildet.
Im Rahmen der formellen Prüfung genügt es, wenn der Vermieter den einschlägigen
Mietspiegel benennt, das maßgebliche Mietspiegelfeld angibt und auf dessen Mittelwert Bezug nimmt. Eine weitergehende Begründung hinsichtlich der innerhalb der Spanne liegenden wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmale ist nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass weder unrichtige Angaben zur Ausgangsmiete noch geringfügige rechnerische Fehler bei der neuen Miete die Formunwirksamkeit begründen, solange das Verlangen inhaltlich verständlich bleibt (vgl. BGH, 10.10.2007 - Az:
VIII ZR 331/06; BGH, 12.12.2007 - Az:
VIII ZR 11/07).
Die Wirksamkeit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Mieterhöhungsverlangen im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens teilweise reduziert oder später wieder auf den ursprünglichen Betrag erweitert wird. Eine solche Anpassung steht der Rechtzeitigkeit der Zustimmungsklage nach
§ 558b Abs. 2 BGB nicht entgegen, wenn das ursprüngliche Verlangen innerhalb der gesetzlichen Fristen erhoben und die Zustimmungsklage fristgerecht anhängig gemacht wurde. Eine irrtümlich erklärte Teilrücknahme kann korrigiert werden, sofern sie sich innerhalb des ursprünglich geltend gemachten Erhöhungsrahmens bewegt.
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