Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.304 Anfragen

Keine Verwertungskündigung zur Verwirklichung der höchstmöglichen Rendite

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Vermieterin hat gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümerin durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse der Eigentümerin entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation der Vermieterin treffen. Dabei gewährt das Eigentum der Vermieterin keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. So wenig die Eigentümerin als Vermieterin einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat sie bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.

Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition der Vermieterin, als auch das abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind. Die Wohnung ist für den einzelnen Menschen Mittelpunkt der privaten Existenz und er ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen.

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB sind auf Seiten des Mieters allerdings (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt. Deswegen ist im Rahmen der Abwägung auch unerheblich, ob der Beklagte aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und seines Berufs konkret von Obdachlosigkeit bedroht ist, oder – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – nicht.

Die der Vermieterin entstehenden Nachteile dürfen andererseits keinen Umfang annehmen, der die Nachteile weit übersteigt, die vorliegend dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen. Die im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse der Eigentümerin entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation der Vermieterin treffen.


AG Berlin-Mitte, 17.08.2023 - Az: 25 C 80/23

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.304 Beratungsanfragen

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...

Dr. Peter Leithoff , Mainz

Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung

Verifizierter Mandant