Weder die Gefährdungshaftung noch die Verschuldensvermutung gelten für Elektrokleinstfahrzeuge - auch eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Für das Umfallen eines abgestellten E-Scooters spricht zudem kein Anscheinsbeweis, sodass ein Geschädigter das Verschulden des Abstellenden konkret darlegen und beweisen muss.
Vorliegend betraf dies einen E-Scooter mit Zulassung nach der eKFV, für den weder eine Manipulation der Geschwindigkeitsbegrenzung dargelegt noch bewiesen wurde. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG schied damit aus.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Diese Voraussetzung ist bei § 8 Nr. 1 StVG in Bezug auf Elektrokleinstfahrzeuge nicht erfüllt. Der Gesetzgeber hat die mit dem Betrieb von E-Scootern verbundenen Gefahren bei Erlass der eKFV am 06.06.2019 bereits gekannt; nachfolgende Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes, etwa durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 sowie das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12.07.2021, hätten Anlass geboten, die Regelung des § 8 Nr. 1 StVG anzupassen, sofern dies gewollt gewesen wäre. Da der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Planwidrigkeit. Die Frage, ob der gesetzgeberische Grundgedanke einer geringeren Betriebsgefahr bei langsamen Kraftfahrzeugen den tatsächlichen Gefahren des modernen Straßenverkehrs noch gerecht wird, ist eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers und keine Frage richterlicher Rechtsfortbildung.
Aus denselben Gründen scheidet auch eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG des Fahrers oder Fahrzeugführers aus, da § 8 Nr. 1 StVG einer Anwendung dieser Vorschrift ebenso entgegensteht (vgl. BGH, 17.06.1997 - Az: VI ZR 156/96).
Eine Beweiserleichterung über die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommt beim Umfallen eines abgestellten E-Scooters nicht in Betracht. Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen nach der Lebenserfahrung derart gleichförmigen Vorgang, dass auf den Nachweis der Einzelumstände verzichtet werden kann (vgl. BGH, 10.04.2014 - Az: VII ZR 254/13; BGH, 26.03.2013 - Az: VI ZR 109/12; BGH, 07.06.1997 - Az: X ZR 119/94). Das bloße Überwiegen einer von mehreren denkbaren Schadensursachen genügt hierfür nicht (vgl. BGH, 17.02.1988 - Az: IV a ZR 277/86).
Das Umfallen eines E-Scooters lässt gerade keinen zwingenden Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen zu, da ebenso das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder der Einfluss von Witterungsverhältnissen ursächlich sein können (vgl. LG München, 19.07.2021 - Az: 17 S 14062/20). Diese Bewertung deckt sich mit der zum Umkippen ordnungsgemäß abgestellter Motorräder ergangenen Rechtsprechung, die eine Haftung des Abstellenden regelmäßig ebenfalls verneint.
Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, E-Scooter so abzustellen oder zu sichern, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte jegliche Schäden ausgeschlossen sind, besteht nicht. Eine derart weitreichende Pflicht würde faktisch keine praktikablen Abstellmöglichkeiten im innerstädtischen Raum mehr zulassen, da selbst bei einem Abstellen unmittelbar an einer Hauswand Beschädigungen der Fassade nicht sicher ausgeschlossen werden können (vgl. AG München, 09.10.2020 - Az: 345 C 4693/20). Den Abstellenden trifft daher regelmäßig nur die Pflicht zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einrastens des Ständers, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Prüfung sämtlicher denkbarer Fallradien im Hinblick auf künftig in der Nähe geparkte Fahrzeuge.
Keine Gefährdungshaftung für E-Scooter
Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG nicht eingreift. Danach gilt § 7 StVG nicht für Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen können. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 eKFV sind bauartbedingt auf eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h begrenzt und fallen damit systematisch unter diese Ausnahme. Eine Zulassung nach der eKFV indiziert die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung; wer sich auf eine abweichende, tatsächlich höhere Geschwindigkeit beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.Vorliegend betraf dies einen E-Scooter mit Zulassung nach der eKFV, für den weder eine Manipulation der Geschwindigkeitsbegrenzung dargelegt noch bewiesen wurde. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG schied damit aus.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Diese Voraussetzung ist bei § 8 Nr. 1 StVG in Bezug auf Elektrokleinstfahrzeuge nicht erfüllt. Der Gesetzgeber hat die mit dem Betrieb von E-Scootern verbundenen Gefahren bei Erlass der eKFV am 06.06.2019 bereits gekannt; nachfolgende Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes, etwa durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 sowie das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12.07.2021, hätten Anlass geboten, die Regelung des § 8 Nr. 1 StVG anzupassen, sofern dies gewollt gewesen wäre. Da der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Planwidrigkeit. Die Frage, ob der gesetzgeberische Grundgedanke einer geringeren Betriebsgefahr bei langsamen Kraftfahrzeugen den tatsächlichen Gefahren des modernen Straßenverkehrs noch gerecht wird, ist eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers und keine Frage richterlicher Rechtsfortbildung.
Aus denselben Gründen scheidet auch eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG des Fahrers oder Fahrzeugführers aus, da § 8 Nr. 1 StVG einer Anwendung dieser Vorschrift ebenso entgegensteht (vgl. BGH, 17.06.1997 - Az: VI ZR 156/96).
Deliktische Haftung und die Frage des Anscheinsbeweises
Kommt eine Gefährdungshaftung nicht in Betracht, verbleibt allein eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, die ein konkretes schuldhaftes Verhalten des Anspruchsgegners voraussetzt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mindestens fahrlässige Pflichtverletzung trifft den Geschädigten.Eine Beweiserleichterung über die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommt beim Umfallen eines abgestellten E-Scooters nicht in Betracht. Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen nach der Lebenserfahrung derart gleichförmigen Vorgang, dass auf den Nachweis der Einzelumstände verzichtet werden kann (vgl. BGH, 10.04.2014 - Az: VII ZR 254/13; BGH, 26.03.2013 - Az: VI ZR 109/12; BGH, 07.06.1997 - Az: X ZR 119/94). Das bloße Überwiegen einer von mehreren denkbaren Schadensursachen genügt hierfür nicht (vgl. BGH, 17.02.1988 - Az: IV a ZR 277/86).
Das Umfallen eines E-Scooters lässt gerade keinen zwingenden Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen zu, da ebenso das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder der Einfluss von Witterungsverhältnissen ursächlich sein können (vgl. LG München, 19.07.2021 - Az: 17 S 14062/20). Diese Bewertung deckt sich mit der zum Umkippen ordnungsgemäß abgestellter Motorräder ergangenen Rechtsprechung, die eine Haftung des Abstellenden regelmäßig ebenfalls verneint.
Besteht eine Verkehrssicherungspflicht beim Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg?
Das Abstellen eines Elektrokleinstfahrzeugs auf dem Gehweg stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Gemäß § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder maßgeblichen Parkvorschriften entsprechend, sodass ein Abstellen auf dem Gehweg grundsätzlich zulässig ist. Ein etwaiges Parkverbot auf Gehwegen dient zudem in erster Linie dem Schutz des ungehinderten Fußgängerverkehrs und nicht dem Schutz des ruhenden oder fließenden Fahrzeugverkehrs (vgl. LG München, 19.07.2021 - Az: 17 S 14062/20).Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, E-Scooter so abzustellen oder zu sichern, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte jegliche Schäden ausgeschlossen sind, besteht nicht. Eine derart weitreichende Pflicht würde faktisch keine praktikablen Abstellmöglichkeiten im innerstädtischen Raum mehr zulassen, da selbst bei einem Abstellen unmittelbar an einer Hauswand Beschädigungen der Fassade nicht sicher ausgeschlossen werden können (vgl. AG München, 09.10.2020 - Az: 345 C 4693/20). Den Abstellenden trifft daher regelmäßig nur die Pflicht zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einrastens des Ständers, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Prüfung sämtlicher denkbarer Fallradien im Hinblick auf künftig in der Nähe geparkte Fahrzeuge.
AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 - Az: 151 C 60/22 V
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