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Haftet ein Autofahrer auch bei Unfall mit einem betrunkenem Fußgänger?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Wird ein mit gut 1,7 Promille angetrunkener Fußgänger von einem Auto auf einer verkehrsreichen städtischen Straße angefahren, weil dieser, ohne die nahegelegene Ampel zu nutzen, plötzlich auf die Straße läuft, so tritt die Betriebsgefahr des Autos aufgrund des groben Eigenverschulden des Fußgängers haftungsrechtlich gänzlich zurück.

Schadensersatzansprüche des Fußgängers bestehen daher nicht sofern der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.08.1995 zur Hälfte zu ersetzen.

Der Kläger führte am 23.08.1995 zusammen mit dem Zeugen F und weiteren Kollegen auf dem nördlichen Gehweg der E Straße in L westlich der Kreuzung mit der Z Straße Schachtarbeiten durch. Gegen 11.40 Uhr beabsichtigte er, die E Straße zu überqueren, um Werkzeug aus einem auf der Südseite der Straße geparkten Fahrzeug zu holen.

Die E Straße hatte jeweils zwei Fahrstreifen in beiden Richtungen, die nicht durch einen Mittelstreifen getrennt waren. Die Kreuzung war mit Lichtsignalanlagen für Kraftfahrzeuge und Fußgänger versehen. Der rechte der in westlicher Richtung verlaufenden Fahrstreifen war wegen der Schachtarbeiten durch Verkehrsleitständer teilweise eingeengt.

Der Kläger betrat einige Meter westlich der Fußgängermarkierung die Fahrbahn und überquerte die beiden nördlichen Fahrspuren. Für den linken der in östlicher Richtung führenden Fahrstreifen, der als Linksabbiegerspur gekennzeichnet war, schaltete die Lichtzeichenanlage gerade von rot auf grün. Für den letzten Fahrstreifen war schon länger grün angezeigt worden. Während das erste in der Linksabbiegerspur befindliche Fahrzeug nun die Kreuzung passierte, hielten die dahinter wartenden Fahrzeuge, darunter der vom Zeugen H geführte Pkw und der dahinter fahrende Lkw des Zeugen B nach kurzem Anfahren nochmals an, um den Kläger die Straße überqueren zu lassen.

Dieser beschleunigte seinen Gang in leichtes Rennen und lief auf die südlichste Fahrspur, wo er von einem vom Beklagten zu 3. gesteuerten Pkw Passat erfasst, auf die rechte Seite der Windschutzscheibe gedrückt und in südöstlicher Richtung weggeschleudert wurde. Er erlitt dabei schwerste Verletzungen, an deren Folgen er dauerhaft leiden wird.

Der Pkw Passat stand im Eigentum der Beklagten zu 2. und war bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert.

Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille.

Der Kläger hat behauptet, die Fußgängerampel habe grün gezeigt, als er die Fahrbahn betreten habe. Der Beklagte zu 3. sei mindestens 74,38 km/h gefahren. Dies lasse sich aus der Entfernung zwischen dem Anstoßpunkt und dem mindestens 10 m entfernten Landepunkt errechnen. Vermutlich sei der Beklagte zu 3. sogar 90 bis 100 km/h gefahren, da dieser nach seinen eigenen Angaben nur einen Schatten plötzlich über die Fahrbahn habe rennen sehen.

Der Kläger hat gemeint, der Beklagte zu 3. habe maximal 30 km/h fahren dürfen, da die Situation durch die Kreuzung, die Baustelle, das Anhalten der Fahrzeuge auf der linken Spur und die behinderte Sicht gefahrenträchtig gewesen sei. Im Baustellenbereich habe er mit Bauarbeitern, im Bereich der Fußgängerampel mit Fußgängern rechnen müssen.

Seine eigene Alkoholisierung sei nicht mitursächlich für den Unfall gewesen, da er keine Ausfallerscheinungen gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 23.08.1995 bis 31.07.1998, mindestens jedoch in Höhe von 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM ab 01.08.1998 vierteljährlich im voraus jeweils zum 01.08., 01.11., 01.02. und 01.05. eines jeden Jahres zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 31.07.1998 entstehen - aus dem Unfall vom 23.08.1995 im Kreuzungsbereich E Straße/Z Straße in L zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Fußgängerampel habe schon rot gezeigt, als der Kläger die Fahrbahn betreten habe.

Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 3. schneller als 50 km/h gefahren sei und dass er seine Geschwindigkeit auf 30 km/h habe reduzieren müssen. Die Baustelle habe keinen Einfluss auf den Verkehr in Richtung Osten gehabt. Da seine Fahrspur frei gewesen sei und die Ampel für ihn grün gezeigt habe, habe er die Geschwindigkeit nicht vermindern müssen.

Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, da er den Kläger maximal 0,6 bis 0,8 Sekunden vor dem Zusammenstoß habe sehen können, mithin während seiner Reaktionszeit.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig hat nach Vernehmung der Zeugen G , F , H , Z und B durch Urteil vom 29.09.1999 - Az: 6 O 7402/98 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, da der Unfall für den Beklagten zu 3. ein unabwendbares Ereignis gewesen sei und die erhöhte Betriebsgefahr hinter dem groben Verkehrsverstoß des Klägers zurücktrete.

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