Für die Berechnung der Rotlichtdauer ist der Zeitpunkt maßgebend und in den Urteilsgründen anzugeben, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt, bzw. der Zeitpunkt, in dem er die gegebenenfalls vorgelagerte Haltelinie (Zeichen 294 nach
§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) überfährt.
Soll von Beobachtungen durch Zeugen aus dem Querverkehr auf einen qualifizierten
Rotlichtverstoß geschlossen werden, ist diesen nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen. Solche Beobachtungen sind jedoch angesichts der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss. In diesem Fall ist auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage Bezug zu nehmen und aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß zu schließen.
Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nur Vermutungen darstellen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der in Rede stehenden Schlussfolgerung allein anhand der Urteilsfeststellungen zu ermöglichen, muss in den Urteilsgründen daher in aller Regel der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt werden; ein logischer Rückschluss allein reicht nicht aus.