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Kreuzungsunfall nicht aufzuklärbar: hälftige Schadensteilung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Eine hälftige Schadensteilung ist gerechtfertigt, wenn sich bei einem Kreuzungsunfall unter Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststellen läßt, welches der beiden beteiligten Fahrzeuge bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 und Widerkläger (dieser aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 3, § 398 BGB) haben gemäß §§ 717 Abs. 3 StVG, 1, 3 PflVG wechselseitig Anspruch auf einen hälftigen Ersatz der - der Höhe nach unstreitigen - Schäden, die bei dem Verkehrsunfall vom 9. Juni 2003 auf der mit Ampeln versehenen Kreuzung der K.S.Straße mit der A./H.straße in H. an dem Pkw Golf des Klägers und dem Pkw BMW der Beklagten zu 3 entstanden sind. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob die Tochter des Klägers (= Drittwiderbeklagte zu 2) oder der Beklagte zu 1 bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Zwar ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass den Beklagten zu 1 an dem Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe; angesichts dessen hat es - gewissermaßen im Umkehrschluss - der Widerklage stattgegeben. Bei dieser Vorgehensweise hat sich die Einzelrichterin jedoch nur auf Annahmen und Vermutungen zu stützen vermocht und unberücksichtigt gelassen, dass in die Abwägung nach § 17 Abs. 3 StVG nur bewiesene Tatsachen eingestellt werden dürfen.

Hier ist das Landgericht insbesondere angesichts der verhältnismäßig niedrigen Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 1 geführten Pkw, die der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten vom 9. November 2004 mit ca. 10 km/h angegeben hat, davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich zunächst vor der Rot zeigenden Ampel angehalten hat und erst wieder angefahren ist, als diese Grün zeigte. Mit der von dem Sachverständigen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit lässt sich aber ebenso vereinbaren, dass der Beklagte zu 1 aus Unaufmerksamkeit, z. B. weil er abgelenkt war, trotz der noch Rot zeigenden Ampel wieder angefahren ist oder dass er die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage zu spät bemerkt und deshalb mit der Folge zu spät gebremst hat, dass er mit nur noch verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

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