Eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers besteht nicht schon dann, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liegt. Zu fordern ist vielmehr, dass die Sachlage zusätzlich den Schluss rechtfertigt, dass eine Verletzung der obliegenden Sorgfalt des Betriebsinhabers vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Soweit die Klägerin die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung beanstandet und meint, dass sich der Beklagte hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung entlasten müsse, weil der von den Parteien geschlossene „
Pferdepensionsvertrag“ als Verwahrungsvertrag einzustufen sei, dringt er hiermit nicht durch.
a) Die rechtliche Einordnung von Pferdepensions-, Einstell- oder Ausbildungsverträgen ist umstritten.
aa) Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur unterstellen einen Pensionsvertrag dem Verwahrungsrecht, wobei bisweilen betont wird, dass es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet-, kauf- und dienstvertraglichen Elementen handele. Demgegenüber ist der BGH von der Anwendung mietvertraglicher (BGH, 20.06.1990 - Az: VIII ZR 182/89) oder dienstvertraglicher Regelungen (BGH, 12.06.1990 - Az: IX ZR 151/89) ausgegangen (offengelassen in BGH, 02.10.2019 - Az:
XII ZR 8/19).
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Schwerpunkt des konkret geschlossenen Vertrages mit den darin getroffenen Vereinbarungen maßgeblich; die schematische Zuordnung von „Pferdepensionsverträgen“ im Allgemeinen zu einem bestimmten Vertragstypus wie etwa dem Verwahrungsvertrag ist abzulehnen. Eine entsprechende Einstufung folgt insbesondere nicht ohne Weiteres aus der Übernahme von Obhut und Pflege des Pferdes, wie sie auch im Streitfall vorgesehen war (vgl. hier die Verpflichtung des Beklagten zur Einstreu der Liegehalle, zum Füttern und Tränken der Pferde, zum „Absammeln“ des Auslaufs etc., § 1 Nr. 4 des „Pferdepensionsvertrags“).
Das Wesen des Verwahrungsvertrages liegt vielmehr darin, dass der Hinterleger, der die zu verwahrende Sache übergibt, seine Sachherrschaft an der übergebenen Sache aufgibt. Es muss dabei zugleich eine Hauptpflicht des Verwahrers (hier: des Stallbetreibers) sein, gerade für die Sicherheit und Erhaltung der eingestellten Tiere zu sorgen.
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