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Kündigung von Prämiensparverträgen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 18 Minuten

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags.

Die Parteien schlossen am 16. Juni 2005 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. In dem Vertragsformular „S-Vorsorgesparen/Aktion“ heißt es auszugsweise wie folgt:

„Sie zahlen monatlich ab 16.06.2005 den Betrag von EUR 100,00 ein.

[…]

Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 1,5% p.a. verzinst.

[…]

Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres.

Die Prämie (p.a.) beträgt nach dem

3. Sparjahr 3,0%

4. Sparjahr 4,0%

5. Sparjahr 6,0%

6. Sparjahr 8,0%

7. Sparjahr 10,0%

8. Sparjahr 15,0%

9. Sparjahr 20,0%

10. Sparjahr 25,0%

11. Sparjahr 30,0%

12. Sparjahr 35,0%

13. Sparjahr 40,0%

14. Sparjahr 45,0%

15. Sparjahr 50,0%

16. Sparjahr 50,0%

17. Sparjahr 50,0%

18. Sparjahr 50,0%

19. Sparjahr 50,0%

20. Sparjahr 50,0%

21. Sparjahr 50,0%

22. Sparjahr 50,0%

23. Sparjahr 50,0%

24. Sparjahr 50,0%

25. Sparjahr 50,0%

[…]

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß neben unseren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) ergänzend die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind. Die AGB, die Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr), die Sonderbedingungen für den Sparverkehr und die Bedingungen für das Dauerauftragsverfahren hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus.“

Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung:

„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde - und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse - die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Mit Schreiben vom 23. September 2020 kündigte die Beklagte den Sparvertrag unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase mit Wirkung zum 16. Januar 2021.

Die Klägerin hat begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 16. Januar 2021 beendet sei, sondern darüber hinaus fortbestehe (Antrag zu 1), dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, dass die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag über den 16. Januar 2021 hinaus die Annahme der monatlichen Sparraten verweigere (Antrag zu 2), und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Antrag zu 3).

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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