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Genehmigungsbedürftigkeit eines teilweise genehmigungsfreien Bauvorhabens

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Besteht ein Bauvorhaben aus einem genehmigungspflichtigen Teil (Wohnhaus) und aus - bei isolierter Betrachtung - genehmigungsfreien Teilen (Stützmauer, Erdaufschüttung), ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Aufschüttung mit Stützmauer, die die Kläger bei der Errichtung eines Einfamilienhauses hergestellt haben.

Den Klägern wurde am 25. November 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus erteilt. Nachdem der Beklagte bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass entlang der westlichen Grundstücksgrenze eine Mauer aus Betonfertigteilen errichtet worden war, untersagte er weitere Bauarbeiten und bat darum, insoweit einen prüffähigen Bauantrag vorzulegen. Der daraufhin eingereichte Nachtragsbauantrag bezog sich auf die talseitige Unterkellerung des Wohngebäudes sowie auf eine an der Grundstücksgrenze zu errichtende, 1,55 m hohe Winkelstützmauer mit einer maximal 1,90 m hohen Aufschüttung dahinter.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 erteilte der Beklagte die begehrte Baugenehmigung für das Kellergeschoss, wies aber einschränkend darauf hin, dass Geländeauffüllung und Stützmauer nicht Gegenstand dieser Genehmigung seien; die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen seien gesondert einzureichen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die sie in erster Linie darauf gestützt haben, dass die Geländeanschüttung und die Stützmauer keiner Baugenehmigung bedürften. Angesichts der hängigen Grundstücksverhältnisse sei die durch die Mauer abgestützte Aufschüttung erforderlich, um vom rückwärtigen Garten aus das Erdgeschoss ihres Hauses ebenerdig zu erreichen. Sollten entgegen ihrer Auffassung die Mauer und die Anschüttung genehmigungspflichtig sein, hätten sie hilfsweise einen Anspruch auf Baugenehmigung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Aufschüttung sei baugenehmigungspflichtig, weil § 62 Abs. 1 Nr. 11 Bst. a LBauO lediglich „selbständige“ Aufschüttungen von der Genehmigung freistelle; um eine solche handele es sich bei dem aus dem Aushub der Baugrube bestehenden Erdreich aber nicht. Die Stützmauer sei nicht genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 Bst. a LBauO, weil Stützmauern in diesem Sinne nur zur Abstützung des natürlichen Geländes dienten. Der auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Hilfsantrag müsse ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Kläger bislang nicht die dafür erforderlichen Bauunterlagen vorgelegt hätten.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung halten die Kläger daran fest, dass sowohl die Aufschüttung als auch die Winkelstützmauer bei zutreffender Auslegung der vom Verwaltungsgericht genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei seien.

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