Ein Nachteil der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer im Sinne des
§ 22 WEG liegt bei einem geplanten Wanddurchbruch durch eine tragende Wand bereits dann vor, wenn erkennbar trotz entsprechenden Inhalts der Baugenehmigung eine Untersuchung der in der Wohnung darunter belegenen Wand vor Beginn der Bauarbeiten nicht beabsichtigt ist. Eine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes ist dann eben nicht ausgeschlossen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verfügungskläger können gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§
15 Abs. 3,
14 Nr. 1 WEG die Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen beanspruchen.
Es handelt sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG, die dieser nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer vornehmen darf, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr.1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Ein Durchbruch durch eine tragende Wand stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (
§ 5 Abs. 2 WEG) dar.
Eine Zustimmung des Verwalters oder der betroffenen Wohnungseigentümer selbst liegt hier unstreitig nicht vor. Das in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmungserfordernis des Verwalters als Erschwerung gegenüber den Voraussetzungen § 22 Abs. 1 WEG begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
Das Fehlen der Zustimmung wäre nur dann unbeachtlich, wenn ein durchsetzbar Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung bestünde.
Davon ist jedenfalls derzeit nicht auszugehen. Ein Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gebäudes unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes geschaffen wurde.
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