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Keine Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers nach einem Versicherungsfall am Sondereigentum

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Klage des Wohnungseigentümers gegen die Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden am Sondereigentum ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn der Versicherungsvertrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch für das Sondereigentum geschlossen wurde (Fremdversicherung) und die Versicherungsbedingungen (hier: § 12 Nr. 1 S. 2 Teil B VGB 2008) in zulässiger Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zustehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger ist nicht zur Prozessführung im vorliegenden Rechtsstreit befugt.

Der Kläger ist kein Versicherungsnehmer und kann daher keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 1 VVG geltend machen. Gemäß Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 1 VGB 2008 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu.

Versicherungsnehmerin ist die WEG gem. § 9 a Abs. 1 S. 1 WEG als rechtsfähiger Verband, die Versicherten sind die Wohnungseigentümer. Hinsichtlich des Sondereigentums handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, siehe Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 1 VGB 2008. Damit stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gem. § 44 Abs. 1 S. 1 VVG insoweit dem Versicherten, mithin den Wohnungseigentümern, zu. Verfügen über diese Rechte kann gern. § 45 Abs. 1 VVG jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.

Aufgrund der Regelung des Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 1 VGB 2008 gilt dies auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Die Klausel, dass nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt sein soll, ist nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen, usw.).

Nur die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, kann daher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

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