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Unfall mit 0,88 Promille: Vollkasko-Versicherung ist leistungsfrei

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Recht, die Versicherungsleistung zu kürzen, hat die Vollkasko-Versicherung laut A.2.9.1. der AKB dann, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Regelung schränkt § 81 Abs. 2 VVG in zulässiger Weise ein.

Wurde ein Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht, so wird die Vollkasko-Versicherung leistungsfrei.

Im Bereich von 0,88 Promille zum Unfallzeitpunkt ist der Vorwurf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche äußeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die etwa im Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluss zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit missachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Dabei darf auf die Fahruntüchtigkeit nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann erst zur Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden.


LG Bielefeld, 09.04.2021 - Az: 8 O 428/19

ECLI:DE:LGBI:2021:0409.8O428.19.00

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