Die für einen Tauchkurs, der aufgrund verkehrsunfallbedingter Verletzungen nicht wahrgenommen werden kann, bereits verauslagten Kosten sind als Frustrationsschaden nicht erstattungsfähig.
Die in einer Not- bzw. Eilsituation erwachsenen Mietwagenkosten können auch bei einer Überschreitung des Normaltarifs um 40 % erstattungsfähig sein.
Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattersatzwagen oder ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat, kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern der Marktpreis ist.
Die in einer Not- bzw. Eilsituation erwachsenen Mietwagenkosten können auch bei einer Überschreitung des Normaltarifs um 40 % erstattungsfähig sein.
Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattersatzwagen oder ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat, kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern der Marktpreis ist.
AG Fürth/Odenwald, 20.01.2021 - Az: 1 C 372/20
ECLI:DE:AGFUERT:2021:0120.1C372.20.00
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