Ein Anspruch auf Freistellung von unfallbedingten Verbringungskosten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der durch den Betrieb des versicherten Fahrzeugs verursacht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zutreffend wiedergeben (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02). Er ist daher berechtigt, die Reparatur zu den Bedingungen des Gutachtens in Auftrag zu geben, ohne eigene Marktvergleiche anstellen zu müssen.
Eine Kürzung der geltend gemachten Verbringungskosten kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese überhöht sind und der Geschädigte dies erkennen konnte. Fehlen solche Anhaltspunkte, bleibt der Versicherer zur Erstattung verpflichtet. Der Einwand, verschiedene Werkstätten rechneten unterschiedliche Beträge ab, genügt hierfür nicht.
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die ihm in Rechnung gestellten und vom Sachverständigen als erforderlich bezeichneten Arbeiten durchgeführt wurden. Wird darüber hinaus eine Abtretung möglicher Ansprüche gegen die Werkstatt angeboten, ist die Freistellung durch den Haftpflichtversicherer geschuldet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zutreffend wiedergeben (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02). Er ist daher berechtigt, die Reparatur zu den Bedingungen des Gutachtens in Auftrag zu geben, ohne eigene Marktvergleiche anstellen zu müssen.
Eine Kürzung der geltend gemachten Verbringungskosten kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese überhöht sind und der Geschädigte dies erkennen konnte. Fehlen solche Anhaltspunkte, bleibt der Versicherer zur Erstattung verpflichtet. Der Einwand, verschiedene Werkstätten rechneten unterschiedliche Beträge ab, genügt hierfür nicht.
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die ihm in Rechnung gestellten und vom Sachverständigen als erforderlich bezeichneten Arbeiten durchgeführt wurden. Wird darüber hinaus eine Abtretung möglicher Ansprüche gegen die Werkstatt angeboten, ist die Freistellung durch den Haftpflichtversicherer geschuldet.
AG Rendsburg, 25.06.2019 - Az: 42 C 15/19
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